Tipps vom Rechtsanwalt

10 Hausaufgaben, die jeder Online-Händler bis zum 13. Juni 2014 erledigt haben muss

Ronald Wiltscheck widmet sich bei ChannelPartner schwerpunktmäßig den Themen Software, KI, Security und IoT. Außerdem treibt er das Event-Geschäft bei IDG voran. Er hat Physik an der Technischen Universität München studiert und am Max-Planck-Institut für Biochemie promoviert. Im Internet ist er bereits seit 1989 unterwegs.
Am 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) in Kraft. Das neue Gesetz hält zahlreiche Änderungen für Online-Händler bereit.

Shop-Experte David Hannappel von JTL-Software und Rechtsanwalt Jan Lennart Müller von der IT-Recht Kanzlei München, nennen zehn Hausaufgaben, die jeder Online-Händler bis dahin erledigt haben muss.

1. Telefonnummer im Impressum

Stellen Sie sicher, dass Sie im Impressum eine Telefonnummer angeben (Anbieterkennzeichnung).

2. Mindestens ein unentgeltliches Zahlungsmittel

Stellen Sie sicher, dass Sie mindestens ein Zahlungsmittel anbieten, das ohne Aufpreis nutzbar ist, z.B. "Vorkasse per Überweisung".

3. Angabe einer Lieferzeit / eines Lieferzeitraums

Sorgen Sie für konkrete Angaben über die Lieferzeit eines Artikels. Es reicht wie bisher die Angabe eines Lieferzeitraumes. Der Verbraucher soll durch die Information über die Lieferzeit wissen, wann die Ware bei ihm eintrifft. Keinesfalls ausreichend ist die Angabe über die "Versandbereitschaft", also z.B. "versandbereit in 3 Tagen".

4. Angebot eines "Muster-Widerrufsformulars"

Bieten Sie im Umfeld der Widerrufsbelehrung ein sogenanntes "Muster-Widerrufsformular" beispielsweise als Download-Link zu einem PDF-Formular.

5. Universelle Widerrufsbelehrung

Da eine spezielle Widerrufsbelehrung (WRB) je nach Versandkonstellation technisch nicht umsetzbar ist, sollten Sie für eine Universelle Widerrufsbelehrung z.B. nach Empfehlung von Trusted Shops sorgen.

6. Widerrufsrecht für digitale Inhalte

Wenn Sie digitale Inhalte (Downloads, PDF-Daten, eBooks, Apps, Music- oder Videostreaming oder Produkt-Keys) verkaufen, sorgen Sie dafür, dass der Verbraucher im Online-Shop ausdrücklich bestätigen kann, dass er sein Widerrufsrecht verliert, wenn er der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist stimmt.

7. Information über das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts

Künftig muss der Unternehmer über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren informieren. Schon nach bisheriger Rechtslage war der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher spätestens bis zur Lieferung der Ware Informationen über geltende Gewährleistungsbedingungen in Textform mitzuteilen. Diese Informationspflicht wird künftig durch den neuen Art. 246a § 1 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 in den Pflichtenkatalog für die vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers aufgenommen.
Für die Erfüllung dieser Informationspflicht sollte der Online-Händler in seinen AGB einen entsprechenden Hinweis einfügen, welcher z.B. wie folgt lauten kann:
"Informationen zur Mängelhaftung: Es gilt die gesetzliche Mängelhaftung."

Wie Online-Händler Ärger vermeiden können.
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Foto: alphaspirit - Fotolia.com

8. Information über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien

Ab dem 13.06.2014 ist der Online-Händler verpflichtet, den Verbraucher über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien zu informieren. Wird andersherum keine Garantie beworben, muss kein Hinweis erfolgen, dass eine Garantie nicht angeboten wird.

9. Informationspflichten bei Dauerschuldverhältnissen

Künftig muss der Unternehmer bei Angeboten, die auf die Begründung von Dauerschuldverhältnissen gerichtet sind (z. B. Abonnement-Verträge) über die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge informieren.

10. Bestätigung des Vertrags im Fernabsatz

Bei Fernabsatzverträgen - und das sind alle Online-Käufe - ist der Unternehmer künftig verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger (wie z.B. (automatisierte) Bestellbestätigungs-E-Mail) zur Verfügung zu stellen.

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