19 Prozent: Was müssen Reseller beachten?

23.11.2006
Seit mehreren Wochen sind die Distributoren mit den internen und externen Auswirkungen der Mehrwertsteuererhöhung beschäftigt. Actebis Peacock informierte seine Kunden frühzeitig.

Von Beate Wöhe

Die ab 1. Januar 2007 gültige Mehrwertsteuer von 19 Prozent ist für Hersteller, Distributoren und Fachhändler nach wie vor nur ein durchlaufender Posten. Dennoch müssen interne Systeme und das Rechnungswesen rechtzeitig darauf eingestellt sein. Doch auch Fragen von Seiten der Endkunden werden sich, zumindest in der Übergangszeit, nicht vermeiden lassen. Im Folgenden lesen Sie, von welchen Faktoren es abhängt, welcher Mehrwertsteuersatz wann berechnet wird.

Warenlieferung

Hier ist für die Höhe des Steuersatzes entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Umsatz ausgeführt wird. Das ist der Zeitpunkt, ab dem der Kunde über den Gegenstand oder die Leistung verfügen kann. Bei der Beförderung der Ware durch einen Dienstleister, wie in der IT-Distribution üblich, ist der Zeitpunkt des Transportbeginns entscheidend, also die Übergabe an den Spediteur. Wann die Ware geordert, die Rechnung ausgestellt und dann bezahlt wurde, das alles ist nicht relevant (siehe Tabelle *1)

Gutschriften, Stornobelege, Entgeltveränderungen

Bei Gutschriften und Stornos gilt für den zu berechnenden Steuersatz der Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung (siehe Tabelle *2).

Vorauszahlungen, Vorkasse, Vorausrechnungen

Auch hier ist der Zeitpunkt der Lieferung ausschlaggebend, auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es für die Bestimmung des Steuersatzes nicht an (siehe Tabelle *3).

Dauerleistungen

Unter Dauerleistungen versteht man sonstige Leistungen, die über einen längeren Zeitraum mit dem Hersteller oder Distributor abgeschlossen werden, wie Leasing, Wartung, Miete oder bestimmte Softwarelizenzen. In der Distribution zum Beispiel sind das Wartungsverträge für Care Packs von Hewlett Packard. Für diese Produkte ist das Ende der Vertragslaufzeit entscheidend (siehe Tabelle *4).

Bei Produkten mit längerer Laufzeit und der Möglichkeit regelmäßiger Updates, wie beispielsweise bei Softwarelizenzen, sind folgende Kriterien für die Bestimmung der Höhe des Steuersatzes wichtig:

3 Produkte, die physikalisch, zum Beispiel als CD, versendet werden, aber auch solche Leistungen, die aus dem Internet heruntergeladen werden und danach "zeitlich unbegrenzt nutzbar" sind, werden umsatzsteuerlich wie Warenlieferungen behandelt. Die Internetleistung gilt mit dem Download als abgeschlossen (siehe Tabelle *5).

3 Für Softwareprodukte, die nach dem Download nur für eine bestimmte Zeit nutzbar sind und eine Update-Möglichkeit beinhalten, wie etwa Internet Security mit Maintenance-Lizenzen, gilt zur Bestimmung des Steuersatzes der Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet (siehe Tabelle *6).

Hersteller entscheiden selbst

Wie Actebis Peacock mitteilt, stellen einige Hersteller bereits in diesem Jahr ihre Rechnungen auf 19 Prozent um. Der Broadliner schließt sich dieser Regelung an und fakturiert in diesen Fällen ebenfalls ab sofort mit dem neuen Mehrwertsteuersatz. Zudem behält sich Actebis eine Nachberechnung der Umsatzsteuerdifferenz auf bereits fakturierte Dauerleistungen, die nach dem 31. Dezember 2006 enden, vor.

Ähnlich werden wohl auch alle anderen Distributoren verfahren müssen. Weitere Informationen zur Erhöhung des Umsatzsteuersatzes sind auf der Website des Bundesfinanzministeriums zu finden.

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