Was ist erlaubt, was nicht?

3D-Druck und geistiges Eigentum

Prof. Dr. Matthias Eck, Rechtsanwalt und Partner bei CMS Hasche Sigle in Stuttgart und Honorarprofessor für gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht. Er leitet die CMS-Praxisgruppe Intellectual Property.
Der 3D-Druck revolutioniert die Herstellung von Produkten und eröffnet Unternehmen neue Perspektiven. Doch beim Einsatz von 3D-Druckern ist rechtlich in mehrfacher Hinsicht Vorsicht geboten.
 
  • Urheberrechts-Risiken beim 3D-Druck
  • Verletzungen von Markenrechten
  • Das Geschäft mit den Druckvorlagen

Es geht hier zum einen um das Risiko, geistige Eigentumsrechte Dritter zu verletzen, zum anderen um die Frage, wie man sich als Unternehmen gegen Nachahmungen der eigenen Produkte durch 3D-Druck widersetzen kann.

Werden mit 3D-Druckern eigene Ideen umgesetzt, sind die Risiken, Rechte Dritter zu verletzen, diesbezüglich nicht kleiner und nicht größer, wie wenn ein anderes Herstellungsverfahren eingesetzt wird. Insoweit bestehen also keine Besonderheiten.

Bei der Herstellung von Produkten mittels 3D-Drucker sollten Sie auf Rechte des geistigen Eigentums wie Urheber-, Marken-, Patent- und Designrechte der Originalanbieter oder anderer Dritter achten.
Bei der Herstellung von Produkten mittels 3D-Drucker sollten Sie auf Rechte des geistigen Eigentums wie Urheber-, Marken-, Patent- und Designrechte der Originalanbieter oder anderer Dritter achten.
Foto: Sergi Lopez Roig - shutterstock.com

Nachahmungen - leicht gemacht

Mit 3D-Druckern lassen sich aber auch Nachahmungen existierender Originalprodukte mit einer bisher nicht bekannten Leichtigkeit herstellen. 3D-Druckvorlagen für solche Nachahmungen sind im Internet und 3D-Drucker in guter Qualität und zu erschwinglichen Preisen im Handel erhältlich.

Schon der Begriff Nachahmung impliziert, dass die Herstellung bereits existierender Produkte rechtlich nicht unproblematisch ist. Dabei können Rechte des geistigen Eigentums wie Urheber-, Marken-, Patent- und Designrechte der Originalanbieter oder anderer Dritter verletzt oder gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts (UWG) verstoßen werden. Denn auch beim Einsatz von 3D-Druckern gilt: Nicht alles, was man tatsächlich machen kann, ist auch rechtlich erlaubt.

Rechte Dritter können sowohl an der Druckvorlage als auch an dem Originalprodukt bestehen. In beiden Fälle stellen sich dann Fragen wie: Ist die Vorlage urheberrechtlich oder in sonstiger Weise geschützt? Kann eine auch nicht geschützte Vorlage ohne Verstoß gegen das UWG zur Serienproduktion verwendet werden? Ist das Angebot einer geschützten Vorlage im Internet schon eine Rechtsverletzung? Darf das Originalprodukt abgescannt werden, um einen neuen elektronischen Konstruktionsplan als Vorlage zu erstellen?

Auch wenn viele Fragen ungeklärt sind, lässt sich aber generell sagen: Bestehen an einem Originalprodukt oder auch an einem Konstruktionsplan Rechte des geistigen Eigentums ist das Anbieten der Vorlage oder der Druck des Produktes ohne die Zustimmung des Rechteinhabers rechtswidrig. Dies gilt zumindest für diejenigen, die mit dem 3D-Drucken geschäftlich oder gewerblich tätig sind.

Verletzung von Markenrechten

Schon für einen Juristen ist es schwer zu beurteilen, ob eine Druckvorlage oder das Originalprodukt urheber- oder designrechtlich geschützt ist oder nicht. Für Nichtjuristen ist diese Beurteilung aber meist ein Vabanquespiel. Leichter lässt sich die Frage klären, ob Markenrechte bei dem Druck verletzt werden. Druckt ein Unternehmen fremde Marken ohne Zustimmung des Markeninhabers auf nachgeahmte Produkte, gehört man in der Regel auf die Insel derProduktpiraten.

Ob man patentrechtlich beim 3D-Druck im "grünen Bereich" bleibt, ist mit einem gewissen Kostenaufwand durch eine Patentrecherche überprüfbar. Rein faktisch besteht die Gefahr von Patentverletzungen durch 3D-Druck zum jetzigen Zeitpunkt nur in begrenztem Umfang, da die aktuellen Druckergenerationen noch erhebliche Schwierigkeiten haben, den Aufbau von komplexen technischen Produkten nachzudrucken. In Zukunft wird aber auch dieses Thema an Bedeutung gewinnen.

Besondere Vorsicht ist bei der Verwendung von Druckvorlagen von Internetplattformen geboten. Ob die Zustimmung des Rechteinhabers zur Nutzung dieser Druckvorlagen vorliegt, wird nicht immer mit ausreichender Sicherheit feststellbar sein.

Möchte man als Unternehmen auf dem Markt des 3D-Drucks mitmischen und Originalprodukte anderer Unternehmen nachdrucken oder deren Druckvorlagen anbieten, gibt es im Grunde genommen nur zwei Wege, einen Rechtsverstoß zu vermeiden. Entweder prüft man als Teil des Investments in eine solche Produktion die Rechtslage, also die Frage, ob Rechte Dritter verletzt werden. Oder aber man holt sich schon von vornherein die Zustimmung dieses Dritten ein - unter Umständen dann gegen die Zahlung einer Lizenzgebühr.

Anbieter der Druckvorlagen

Alles in allem klingt das zunächst so, als ob die Anbieter von Originalprodukten auch in der Welt des 3D-Drucks auf die Rechte des geistigen Eigentums zählen könnten. Dies ist aber nicht ganz so. Die Rechte des geistigen Eigentums enthalten Regelungen, die - mit vielen Unterschieden im Detail - die Herstellung von Nachahmungen im Privatbereich nicht verbieten. Da der 3D-Druck aber gerade auch Privatpersonen ermöglicht, selbst Nachahmungen von Produkten herzustellen, liegt gerade hier eine ernsthafte Problematik. Ein wichtiger Hebel für den Schutz von Originalprodukten bleiben dann die Anbieter der Druckvorlagen. Sie handeln nie privat. Dieser Hebel funktioniert allerdings nur, wenn für das Originalprodukt auch gewerbliche Schutzrechte bestehen.

Was aber, wenn in Zukunft Scanner auf dem Markt erhältlich sind, die es den Privaten erlauben, auch Druckvorlagen "im Privaten" zu erstellen. Hier steht das Recht des geistigen Eigentums vor der gewaltigen Herausforderung, mit einer modernen Interpretation der bestehenden Gesetze und eventuell neuen Regelungen den Schutz der Originalanbieter zu sichern. Das Thema gehört damit auch ganz oben auf die politische Agenda von Branchen- und Industrieverbänden.

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