6 Monate Einarbeitung sind zu lang

06.07.2006

Ein Arbeitgeber muss einem Mitarbeiter, dessen Stelle betriebsbedingt gestrichen wird, keine gleichwertige Tätigkeit anbieten, für die dieser erst sechs Monate eingearbeitet werden müsste. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm hervor. Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte die Unternehmensführung wegen eines Umsatzrückgangs von 25 Prozent beschlossen, einen Bereich zu schließen. Infolgedessen kündigte man einem dort eingesetzten Zahntechniker nach 24 Jahren Betriebszugehörigkeit. Die qualitativ anspruchsvolleren Leistungen, die das Unternehmen mit den verbleibenden Mitarbeitern plante, werde er nicht schaffen. Der betroffene Arbeitnehmer sah das ganz anders. Nach einer Einarbeitungszeit von sechs Monaten traue er sich die Tätigkeit zu, so der Mann. Das LAG Hamm wies seine Klage jedoch ab (Az. 13 Sa 2171/05). Eine Einarbeitung von sechs Monaten sei eindeutig zu lang. Für andersartige, aber gleichwertige Tätigkeiten habe das Bundesarbeitsgericht sogar drei Monate als zu lang befunden. Marzena Fiok

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