ODR-Verordnung Nr. 524/2013

Abmahngefahr! Neue Informationspflicht für Online-Anbieter

Arnd Westerdorf ist freier Journalist in Düsseldorf.
Nach Artikel 14 der ODR-Verordnung Nr. 524/2013 ist gerade eine neue Informationspflicht für Online-Händler und Online-Dienstleister in Kraft getreten. Dabei muss dringend die Zielgruppe als auch ein zeitlicher Knackpunkt beachtet werden, um etwa Abmahnungen zu verhindern.

Am 9. Januar 2016 ist mit der ODR-Verordnung Nr. 524/2013 (Online Dispute Resolution) eine neue EU-Richtlinie rechtswirksam. Demnach müssen Online-Verkäufer und Online-Dienstleister auf ihren Internetseiten auf die neue "Online-Schlichtungsplattform" der EU-Kommission verlinken. Laut der „OS-Plattform“ zur Online-Streitbeilegung bei Verbraucherbeschwerden muss der Link für den Verbraucher "leicht zugänglich" und in diesem Zusammenhang eine E-Mail-Adresse des Unternehmers angegeben sein. Auch in begleitenden Rechtstexten der Website muss auf die neue Plattform hingewiesen werden.

Achtung, Online-Händler- und Online-Dienstleister: Verlinkung zu Streitschlichter-Plattform erforderlich.
Achtung, Online-Händler- und Online-Dienstleister: Verlinkung zu Streitschlichter-Plattform erforderlich.
Foto: Creation - shutterstock.com

Während die neue Informationspflicht in der breiten Öffentlichkeit noch recht unbekannt ist, informieren bereits einige Rechtsanwaltskanzleien und juristische Institutionen wie das Institut für Internationales Recht an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Internet über die neue Regelung und ihren Hintergrund. Dieser besteht im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), das am 3. Dezember 2015 vom Bundestag verabschiedet wurde. Nach der nunmehr umgesetzten EU-Richtlinie 2013/11/EU müssen die Mitgliedstaaten die gesetzlichen Rahmenbedingungen schaffen, dass Verbrauchern bei Streitigkeiten mit Unternehmern außergerichtliche Streitschlichtungsstellen zur Verfügung stehen.

Mit die ausführlichsten Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei der Rechtsanwälte Keller-Stoltenhoff, Keller GbR in München zusammengetragen. Demnach ist jeder Unternehmer betroffen, „der in der Europäischen Union niedergelassen ist und online (auch) mit Verbrauchern, die in der Europäischen Union ihren Wohnsitz haben, Kauf- oder Dienstleistungsverträge abschließt.“ Die Regelung tangiert somit keine EU-fernen Anbieter und keine reinen B2B-Anbieter.

Ferner äußert sich die erwähnte Kanzlei zu den angeblich vielen in Umlauf befindlichen Falschinformationen. Eine davon betrifft den Knackpunkt einer Rahmenbedingung: „Trotz über zweijähriger Vorbereitungszeit hat es die Kommission leider nicht geschafft, die OS-Plattform zum Stichtag, also dem 09.01.2016 fertigzustellen. Die Kommission kündigt zumindest an, dass die Plattform Mitte Februar einsatzbereit sein wird“, heißt es bei der IT-Kanzlei der Rechtsanwälte Keller-Stoltenhoff.

Tatsächlich nennt die zuständige EU-Kommissarin für Justiz und Verbraucher, Vera Jourova, in einer aktuellen Information den 15. Februar 2016 als Starttermin für das Freischalten der OS-Plattform. Weitere Informationen bietet die EU-Kommission unter diesem Link an. Währenddessen bietet die besagte Kanzlei nach eigenen Angaben ihren Klienten eine Handlungsanleitung an, mit der die Verlinkungspflicht trotz der späteren Plattform-Freischaltung vollauf erfüllt würde. Wie der Shopbetreiber-Blog des Zertifizierungsspezialisten Trusted-Shops mitteilt, haben die EU-Verantwortlichen den vorgeschriebenen Internetlink wie folgt benannt: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. (rw)

Zur Startseite