Die häufigsten Abmahnungen (Teil 2)

Abmahngründe beim Warenverkauf im Internet



Jens Ferner ist Rechtsanwalt in Alsdorf. www.ferner.eu
Im zweiten Teil unserer Übersicht der häufigsten Abmahnungen geht es unter anderem um die Begriffe "UVP", "versicherter/unversicherter Versand" und um Preissenkungsaktionen. Dieses Wissen soll es Unternehmern erleichtern, in rechtlich sicherer Art und Weise Waren im Internet anzubieten.

Der erste Teil dieser Serie handelte unter anderem von Widerrufen und allem, was man als Online-Händler in diesem Zusammenhang falsch machen kann.

Abmahn-Falle: Sollte die in einem Online-Angebot beschriebene Ware hinsichtlich der wesentlichen Warenmerkmale nicht mit dem entsprechenden Produktfoto übereinstimmen, droht Ärger.
Abmahn-Falle: Sollte die in einem Online-Angebot beschriebene Ware hinsichtlich der wesentlichen Warenmerkmale nicht mit dem entsprechenden Produktfoto übereinstimmen, droht Ärger.
Foto: zabanski - Fotolia.com

11. Abweichung der Artikelbeschreibung vom zugehörigen Artikelfoto

In einem vom Landgericht Kleve zu entscheidenden Fall hatte ein Händler auf seiner gewerblichen Internetpräsenz ein "Pilker-Set Ostsee/Dänemark fünf Stück" angeboten. Das Angebot zeigte jedoch eine Abbildung, welche nicht fünf, sondern vielmehr sechs Pilker darstellte. Folglich wich die Artikelbeschreibung hinsichtlich der beworbenen Stückzahl von dem zugehörigen Foto um genau einen Pilker ab. Dies sei wettbewerbswidrig, so das Landgericht Kleve.

Das Landgericht Kleve entschied, dass der Online-Händler über ein wesentliches Merkmal (= Stückzahl) der angebotenen Ware nicht informiert habe und dies wiederum zu einer Abmahnung berechtige. Das Gericht war der Ansicht, es sei zu Recht beanstandet worden, dass dem Angebot des eBay-Händlers nicht zu entnehmen sei, ob fünf oder sechs Pilker zum angegebenen Kaufpreis angeboten würden. Zwar sprach der Angebotstext wiederholt von fünf Pilkern, die beigefügte Abbildung zeigte indes sechs. Es sei daher dem Kunden überlassen, zu vermuten, ob dem Text oder dem Bild der Vorrang gebühre. Nach Ansicht des Gerichts ein unhaltbarer Zustand, da es keinen selbstverständlichen Vorrang auch des wiederholten Wortes vor dem Bild mit der Folge der Eindeutigkeit des Angebotes gäbe.

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Dem Angebot sei nicht eindeutig zu entnehmen, ob der genannte Preis sich auf fünf oder auf sechs Pilker beziehe. Daher mangele es im konkreten Fall an der Angabe eines wesentlichen Merkmals der angebotenen Leistung, nämlich der Anzahl der zum genannten Preis zu liefernden Pilker. Das Angebot verstoße daher gegen geltendes Wettbewerbsrecht.

Fazit

Auch wenn es in manchen Fällen lästig sein sollte: Die in dem jeweiligen Online-Angebot beschriebene Ware muss jedenfalls hinsichtlich der wesentlichen Warenmerkmale mit dem entsprechenden Produktfoto übereinstimmen. Selbstverständlich steht es dem Anbieter auch frei, den Verbraucher einfach dahingehend aufzuklären, welche konkreten Abweichungen zur Abbildung bestehen. Diese Klarstellung hat jedoch stets deutlich und transparent zu erfolgen.

12. Verwendung des eBay-Banners "Verkäufer trägt eBay-Gebühren"

Viele eBay-Händler werben plakativ unter der Verwendung grafischer Hervorhebungen sinngemäß wie folgt: "eBay ich, Versand der Käufer". Ist diese Form der Werbung wettbewerbswidrig? Bereits zwei Oberlandesgerichte sind jedenfalls der Ansicht, dass dies zumindest unter bestimmten Voraussetzungen der Fall sein soll.

Entscheidung des OLG Hamburg:

Das OLG Hamburg (Beschluss vom 12.9.2007 - Az. 5 W 129/07) hält die Werbung "ebay ich, Versand der Käufer" für einen nicht nur unerheblichen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. So handle es sich hier um eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da bereits aus den eBay-AGB verbindlich folge, dass der Verkäufer die eBayGebühren zu übernehmen habe. Eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten werde auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass es Anbieter gibt, die Rechts- oder Vertragsbedingungen - hier die eBay-Bedingungen - nicht beachten. Vielmehr werde der Verstoß noch verstärkt und könne nicht mehr als Bagatellverstoß i. S. d. § 3 UWG angesehen werden, wenn der Anbieter eine solche Werbung durch einen hervorgehobenen Hinweis (hier: animierte Grafik "Keine eBay-Gebühr") besonders herausstellt.

Entscheidung des Kammergerichts Berlin:

Das Kammergericht Berlin führte Ende 2007 in einem Beschluss aus, dass auch objektiv richtige Angaben unzulässig sein können, wenn sie bei einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise deshalb einen unrichtigen Eindruck erweckten, weil Selbstverständliches in einer Weise betont werde, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen orzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet (Beschluss vom 9.11.2007, Az. 5 W 304/07). Demnach sei die erbung "eBay ich, Versand der Käufer" dann wettbewerbswidrig, wenn sie eine besondere Aufmerksamkeit erziele und ich in irgendeiner Form (beispielsweise grafisch) von der übrigen Artikelbeschreibung des Online-Hndlers abhebe.

Im konkreten Fall verneinte das KG Berlin jedoch einen Wettbewerbsverstoß:

"Die beanstandete Klausel erweckt keine besondere Aufmerksamkeit. Sie entspricht in der Schriftgröße und Schriftgestaltung in etwa dem Text, mit dem der Antragsgegner den angebotenen Gegenstand auch im Übrigen anpreist. Sie ist auch nicht grafisch besonders hervorgehoben, sondern befindet sich am Ende der Anpreisungen."

Fazit

Zwei Oberlandesgerichte haben bereits entschieden, dass die Werbung "eBay ich, Versand der Käufer" (oder in vergleichbarer Form) abmahnfähig ist, wenn auf den Text "keine eBay-Gebühr" durch besondere farbliche Gestaltung und durch animierte Grafiken oder in sonst besonders hervorgehobener Weise hingewiesen wird. Es kann demnach keinem eBay-Händler mehr geraten werden, den eBay-Banner mit der Aufschrift

"Verkäufer trägt eBay-Gebühren" einzusetzen. Ein solcher Banner hebt sich nur allzu leicht von der übrigen Artikelbeschreibung ab mit der Konsequenz, dass es eine besondere und damit wettbewerbswidrige Aufmerksamkeit erzielt.

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