Die häufigsten Abmahnungen (Teil 2)

Abmahngründe beim Warenverkauf im Internet



Jens Ferner ist Rechtsanwalt in Alsdorf. www.ferner.eu

13. Werbung mit der Abkürzung "UVP"

Bei Online-Händlern herrscht oftmals noch große Unsicherheit dahingehend, auf welche Art und Weise auf die Preisempfehlungen der Hersteller Bezug genommen werden darf. So urteilte beispielsweise das OLG Köln im Jahre 2003, dass die Verwendung der Abkürzung "UVP" (steht für "Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers") eine Irreführung i. S. d. § 5 UWG darstellt und damit wettbewerbswidrig ist. Diese Entscheidung führte damals zu einer regelrechten Abmahnwelle, die zahlreiche Händler erfasste.

Erst durch Urteil des BGH vom 7.12.2006 (Az. I ZR 271/03) wurde diesem Abmahntreiben ein Ende gesetzt. So stellte der BGH in einer Grundsatzentscheidung klar, dass die Verwendung der Abkürzung "UVP" im Onlinehandel nicht irreführend ist.

Begründung des BGH:

Der angesprochene Verkehr werde durch die Verwendung der Angabe "UVP" nicht irregeführt. So sei dem Verkehr die Angabe "UVP" im Zusammenhang mit Preisgegenüberstellungen als gängige Abkürzung einer "unverbindlichen Preisempfehlung" bekannt. Dies sei durch die verbreitete und ständige Verwendung dieser Abkürzung in der Werbung anderer Unternehmen hinreichend nachgewiesen. Demgegenüber sei es ohne Bedeutung, ob die Abkürzung systemwidrig erfolge und etwa "u. P." oder "uPE" lauten müsste.

Darüber hinaus entschied der BGH, dass auch die Verwendung der Bezeichnungen "empfohlener Verkaufspreis" und "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" nicht irreführend i. S. d. § 5 UWG und damit zulässig ist.

Begründung des BGH:

In diesen Angaben komme hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es sich um einen unverbindlichen Preis handle und die Empfehlung nicht bindend sei. "Empfehlen" bezeichne nach dem normalen Sprachgebrauch gerade keine verbindliche Anordnung, sondern einen Vorschlag oder ein Anraten. Dem durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher sei aufgrund der dem Hersteller früher vorgeschriebenen und daher weitgehend üblichen Verwendung des Begriffs der "unverbindlichen" Preisempfehlung bekannt, dass Herstellerpreisempfehlungen grundsätzlich nicht bindend seien. Der Verbraucher sehe daher eine Preisempfehlung auch dann als unverbindlich an, wenn auf den Umstand der Unverbindlichkeit nicht ausdrücklich hingewiesen werde.

Fazit

Nach der oben genannten Entscheidung des BGH ist die Verwendung der folgenden drei Begriffe im Onlinehandel rechtlich zulässig: "UVP", "empfohlener Verkaufspreis", "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers".

14. Werbung mit dem Begriff "Lebenslange Garantie"

Viele Online-Händler bewerben ihre Produkte mit dem Zusatz der "Lebenslangen Garantie" und zitieren dabei dem Grunde nach nur die Garantieangaben der jeweiligen Hersteller - immer in der Annahme, dass diese schon wüssten, was Rechtens ist und was nicht.

Dies ist ein Trugschluss, denn der Begriff "Lebenslange Garantie" ist nach der Rechtsprechung als irreführende Werbung i. S. d. §§ 3, 5 UWG einzustufen, weil eine dahingehende Verpflichtung gegen das in § 202 Abs. 2 BGB normierte Verbotdes rechtsgeschäftlichen Ausschlusses der Verjährung über einen Zeitraum von 30 Jahren hinaus nicht wirksam vereinbart werden könne (vgl. BGH GRUR 1994, 850; OLG Frankfurt GRUR 2006, 247).

15. Preissenkungsaktionen bei Online-Shops

Es stellt ein Wesensmerkmal des freien Wettbewerbs dar, dass jeder Online-Händler in seiner Preisgestaltung grundsätzlich frei ist. Schließlich ist es ja auch der Online-Händler, der das Absatzrisiko zu tragen hat. Die Preisunterbietung kann bei Hinzutreten von bestimmten Begleitumständen jedoch wettbewerbswidrig sein. So etwa in einem Fall, den das OLG Stuttgart (Urt.v. 8.2.2007 - Az. 2 U 136/06) zu entscheiden hatte.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall präsentierte ein Online-Händler am 1.2.2006 auf seiner Internetpräsenz mehrere Artikel. Dabei ging es unter anderem auch um Alpenvollmilchschokolade, welche ab dem 30.1.2006 um 28 % billiger angeboten werden sollte - ohne jede Zeitbegrenzung. Erst auf einer Unterseite des Shops, auf welche nicht ausdrücklich hingewiesen wurde, fand sich zu dem beispielhaft angeführten Produkt die Ergänzung, dass die Preisreduzierung bezüglich der Schokolade nur bis zum 11.1.2006 gelten sollte. Es handelte sich also - auf den zweiten Blick - um eine Preissenkungsaktion, die auf lediglich elf Tage befristet war.

Das OLG Stuttgart erachtete diese Form der werblichen Präsentation für wettbewerbswidrig, da hier ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 und § 5 Abs. 2 UWG vorliege. Schließlich müssten gerade bei Preissenkungsaktionen die wesentlichen Umstände mitgeteilt werden, welche für die Inanspruchnahme des Rabatts relevant sein können. Dazu würden auch die zeitliche Befristung von Rabatt und Zugabeaktionen gehören. Aus diesem Grund habe der Werbende bei zeitlich befristeten Angeboten auch Informationen über den Angebotszeitraum bereitzustellen, da dieser eine für die Entscheidung des Adressaten wesentliche Information sein könne.

Weiterhin sind bei "Preissenkungsaktionen" folgende Aspekte zu bedenken, wenn Sie mit einem durchgestrichenen Preis werben möchten:

1. Geben Sie jegliche Umstände an, hierzu gehört auch, worauf sich der durchgestrichene Preis bezieht: Handelt es sich um einen vormals selbst angesetzten Preis oder eine UVP etc.?

2. Die gemachten Angaben müssen nachprüfbar sein. Wenn etwa ein vormals selbst geforderter Preis durchgestrichen wird, muss der tatsächlich auch gefordert worden sein. Es genügt nicht, einen nur wenige Tage geforderten Preis oder gar ganz fiktiven Preis durchzustreichen.

Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung ist zudem zu empfehlen, die entsprechenden Angaben in unmittelbarer Nähe zum jeweiligen Preis zu machen. Also etwa auf der Produktseite selbst, nicht irgendwo auf einer nur verlinkten zentralen Seite. Es ist dabei auch möglich, einen "Sternchenhinweis" zu geben, wobei der "Sternchentext" sich allerdings auffindbar in lesbarer Schriftgröße auf der Artikelseite selbst befinden sollte.

Fazit

Als Online-Händler sollte man es tunlichst vermeiden, auf seiner Internetseite für Produkte mit prozentualen Preisreduzierungen zu werben, wenn der Verbraucher darin über den bereits feststehenden Tag des Endes der Preisreduzierungen nicht ausreichend (zumindest über einen "sprechenden Link") informiert wird. Keinesfalls reicht es aus, den Verbraucher bezüglich der notwendigen Angaben hinsichtlich der Befristung der Gültigkeitsdauer erst durch Anklicken einer nachgeschalteten Internetseite zu informieren.

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