Steuererklärung

Absetzbarkeit der Altersvorsorge verfassungsgemäß

21.07.2016
Über zwanzig Jahre baut der Gesetzgeber die Besteuerung der gesetzlichen Renten um. Der Systemwechsel bringt Ungerechtigkeiten mit sich. Karlsruhe sieht keinen Grund zum Einschreiten - vorerst.

Die steuerliche Behandlung von Ausgaben für die Altersvorsorge verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Zwei Verfassungsbeschwerden hatten keinen Erfolg, wie am Mittwoch in Karlsruhe mitgeteilt wurde. Die Kläger finden es ungerecht, dass der Posten beim Finanzamt nur als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten von der Einkommensteuer abgesetzt werden kann. Das ist im Ergebnis ungünstiger. Außerdem ist die Höhe gedeckelt.

Vor allem Arbeitnehmer, die zwischen 2039 und 2043 in Rente gehen, haben Nachteilebei bei der Besteuerung ihrer Altersvorsorge.
Vor allem Arbeitnehmer, die zwischen 2039 und 2043 in Rente gehen, haben Nachteilebei bei der Besteuerung ihrer Altersvorsorge.
Foto: dessauer - Fotolia.com

Hintergrund ist die seit 2005 laufende Umstellung auf eine Besteuerung der Renteneinkünfte. Sie wird ausgeglichen durch eine Entlastung in der Zeit vor der Rente. Der Gesetzgeber habe dabei viel Spielraum, entschieden die Richter. In der Übergangszeit bis 2025 seien Ungleichbehandlungen hinnehmbar. Nur zu einer Doppelbesteuerung darf es nicht kommen. Für diesen Fall behält sich der Senat vor, das System zu überprüfen, sobald erste Rentner betroffen sind.

Die Neuregelung war notwendig geworden wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 2002. Damals erklärte Karlsruhe die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten für teilweise verfassungswidrig. Der Gesetzgeber musste nachbessern.

Die lange Übergangsphase braucht es, damit nichts doppelt besteuert wird - also einmal beim Einzahlen und noch einmal beim Rentenbezug. Deshalb wurden zum Start 2005 nur 60 Prozent der Ausgaben für die Altersvorsorge bei der Steuer berücksichtigt. Dieser Prozentsatz steigt jährlich um zwei Prozent bis auf 100 Prozent im Jahr 2025.

Das führt dazu, dass einige Arbeitnehmer Nachteile haben: Sie profitieren jetzt nur zum Teil von der Entlastung, ihre Rente wird aber später voll besteuert. Die Verfassungsrichter halten das für akzeptabel, weil die Umstellung eine Vereinfachung nötig mache.

Betroffen sind vor allem Arbeitnehmer, die zwischen 2039 und 2043 in Rente gehen. Ob hier gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen werde, lasse sich aber erst dann sinnvoll prüfen, heißt es.

Geklagt hatte eine 1977 geborene Angestellte, die bei der Steuer erfolglos den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung als Werbungskosten geltend gemacht hatte. Der zweite Kläger ist ein 1959 geborener Steuerberater und Buchprüfer. Ihm ging es um Beiträge, die er an das Wirtschaftsprüfer-Versorgungswerk zahlt.

Die Richter bestätigen auch, dass die Ausgaben nur bis zu einer Höhe von 20 000 Euro und bei Ehepaaren 40 000 Euro im Jahr als Sonderausgaben angesetzt werden können. Es gehe darum, zu vermeiden, dass gerade Jüngere erhebliche Beträge in Rentenversicherungen umschichteten. Das sei sachgerecht .(Az. 2 BvR 290/10, 2 BvR 323/10) (dpa/ib)

Zur Startseite