Achtung: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist nun in Kraft

31.08.2006
Dr. Christian Salzbrunn arbeitet als Rechtsanwalt in Düsseldorf. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen das Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht sowie die Themen Insolvenz und Inkasso.
Firmen, die sich nicht hohen Haftungsrisiken aussetzen wollen, sollten sich mit den Vorgaben und Anforderungen des AGG ausgiebig auseinandersetzen.

Kaum ein anderes Gesetz hat in der Politik und in der Gesellschaft zuletzt für derartig kontroverse Diskussionen gesorgt wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (kurz: AGG). Nachdem Bundespräsident Horst Köhler dieses Gesetz am 14.08.2006 unterzeichnet hat und es am 17.08.2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (BGBl. I S. 1897), ist es nun seit dem 18.08.2006 in Kraft. Das AGG ist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz als pdf-Datei abrufbar (www.bmj.de).

Dieses Gesetz betrifft vor allem Unternehmen, da es neben den Diskriminierungstatbeständen für das allgemeine Zivilrecht (d. h. beispielsweise für Kauf-, Werk-, Mietverträge sowie für Kredit- und Versicherungsverträge) vor allem das Benachteiligungsverbot im Arbeitsrecht regelt. Das AGG verbietet im Bereich Arbeit und Beruf sämtliche Benachteiligungen von Mitarbeitern im Hinblick auf Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter, Sexualität oder Weltanschauung. Verstöße von Seiten der Arbeitgeber gegen das AGG ziehen erhebliche Sanktionen nach sich. Gegebenenfalls kann der betroffene Arbeitnehmer neben einem Unterlassungsanspruch auch Schadensersatzansprüche geltend machen, unter Umständen sogar Schmerzensgeld verlangen. Das Gesetz wird künftig im Zusammenhang mit Stellenausschreibungen, Bewerbungsgesprächen und Kündigungen eine erhebliche Relevanz erhalten.

Zudem schreibt das AGG den Betrieben vor, dass der Gesetzestext den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beispielsweise durch einen Aushang zugänglich gemacht, diese zum Benachteiligungsverbot geschult werden und dass Unternehmen Beschwerdestellen einrichten müssen.

Unternehmen erhalten daher mit dem AGG gerade im arbeitsrechtlichen Bereich stark erweiterte Schutz-, Organisations- und Maßnahmenpflichten. Sofern sie sich nicht erheblichen Haftungsrisiken und Entschädigungsansprüchen aussetzen wollen, kann nur dringend angeraten werden, sich mit den Vorgaben und Anforderungen des AGG ausgiebig auseinanderzusetzen bzw. entsprechende fachliche Ratschläge einzuholen. (Christian Salzbrunn/mf)

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