Erhöhte Vorsicht bei Import und Export geboten

Achtung - Umsatzsteuerfalle

27.12.2012

Steuerrisiko bei EU-Lieferungen minimieren

Unternehmen, die Waren in der EU bestellen und nicht nach Deutschland, sondern in einen anderen EU-Staat liefern lassen, gehen oft ein hohes steuerliches Risiko ein. Es bieten sich im Wesentlichen drei Auswege. Oft empfiehlt es sich, steuerlich problematische Lieferketten zu ändern.

Deklaration im EU-Ausland

Unternehmen verwenden die USt-IdNr. Des Ziellandes und melden den innergemeinschaftlichen Erwerb bei den Finanzbehörden im Zielland an. Um die USt-IdNr. zu erhalten, ist eine Registrierung im Zielland nötig. Damit es nicht zu Liquiditätsengpässen kommt, sollte die Registrierung frühzeitig erfolgen. Verwenden Unternehmen bis zur Vergabe der "fremden" USt-IdNr. die deutsche, müssen sie den innergemeinschaftliche Erwerb zunächst ohne Vorsteuerabzug in Deutschland versteuern. Die Umsatzsteuer erhalten sie erst zurück, wenn die Deklaration im betreffenden EU-Mitgliedstaat nachgewiesen werden kann. Aufgrund des bürokratischen Mehraufwandes schrecken viele Unternehmen vor dieser Option zurück.

Abholung durch Endkunden

Steuerlich problematische EU-Einkäufe lassen sich unter Umständen auch anders organisieren und abwickeln. Bei Reihengeschäften lassen sich Lieferbedingungen gegebenenfalls so gestalten, dass der innergemeinschaftliche Erwerb durch den Endkunden zu deklarieren ist, der i.d.R. auch im Zielstaat registriert ist. So kann zum Beispiel der Endkunde die Ware direkt beim ersten Lieferanten in der Reihe abholen. Allerdings steht dieser Gestaltung in der Praxis häufig entgegen, dass der Lieferant des Endkunden seine Vorlieferanten nicht preisgeben möchte.

Unterbrechung der Lieferkette

Soll der Erstlieferant geheim bleiben, kann eine Unterbrechung der Lieferkette ratsam sein. Die Lieferung erfolgt zunächst nach Deutschland. Hier hat der Empfänger einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Liefert er die Ware dann an den Endkunden in einen anderen EU-Staat weiter, so erbringt er eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Den innergemeinschaftlichen Erwerb im anderen EU-Staat hat der dortige Erwerber zu deklarieren. (oe)

Der Autor Gert Klöttschen ist Steuerberater in der Wirtschaftskanzlei DHPG in Euskirchen, www.dhpg.de.

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