Keine Vorschriften mehr beim E-Commerce

Adidas streicht Online-Klauseln aus Händlerverträgen

02.07.2014
Darf ein Hersteller seinen Fachhändlern vorschreiben, über welche Kanäle sie seine Produkte verkaufen müssen? Wohl nicht, denn Adidas hebt das Verkaufsverbot bei eBay & Co nun auf Druck der Behörden auf.

Vor zwei Jahren machte die Meldung die Runde, dass der Sportartikelhersteller Adidas seinen Händlern den Verkauf über Amazon und eBay verbietet. Damals hieß es: "Wir wollen sicherstellen, dass unsere Produkte über die Webseiten unserer Handelspartner oder unsere eigene Webseite verkauft werden." Vom künftigen Verkauf sollten demnach jene Online-Plattformen ausgeschlossen werden, die "gebrauchte oder beschädigte Waren anbieten", "Verkäufe durch private Endverbraucher zulassen", "mehrere Verkäufer für ein und dasselbe Produkt haben" oder "keinen separaten Markenshop für jede zu Adidas gehörende Marke" (--> wir berichteten).

Pilotverfahren: Das Einschreiten der Wettbewerbsbehörde gegen die selektiven Internet-Vertriebsbedingung dürfte nicht nur in der Sportartikelbranche aufmerksam registriert werden.
Pilotverfahren: Das Einschreiten der Wettbewerbsbehörde gegen die selektiven Internet-Vertriebsbedingung dürfte nicht nur in der Sportartikelbranche aufmerksam registriert werden.
Foto: Adidas

Doch das ist Geschichte: Künftig können Sportfachhändler Adidas-Produkte auch auf Online-Marktplätzen wie eBay oder Amazon verkaufen. Adidas hob entsprechende Verbotsklauseln in den Verträgen auf Druck des Bundeskartellamts auf – ein Vorgehen, das Breitenwirkung entfalten dürfte. Denn das Einschreiten der Wettbewerbsbehörde gegen die selektiven Internet-Vertriebsbedingung von Adidas gilt als Pilotverfahren und wird nicht nur in der Sportartikelbranche aufmerksam registriert.

"Schwerwiegende wettbewerbsrechtliche Bedenken"

"Nach umfangreichen Ermittlungen bei den deutschen Händlern und den Sportartikelherstellern wurde Adidas im Laufe des Verfahrens informell mitgeteilt, dass schwerwiegende wettbewerbsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Verkaufsverbot über Online-Marktplätze und Beschränkungen der Suchmaschinenwerbung für autorisierte Händler bestehen", teilte das Bundeskartellamt in Bonn mit. Daraufhin habe Adidas die entsprechenden Verbotsklauseln gestrichen.

Der DAX-Konzern aus Herzogenaurach hingegen betonte, dass sich die Online-Marktplätze seit Beginn des Kartellamtsverfahrens vor zwei Jahren weiterentwickelt hätten und inzwischen die Vorgaben erfüllten. Gemeinsam habe man sich auf bestimmte Kriterien wie eine gut gegliederte Suche oder klare Kategorisierungen geeinigt. "Deshalb haben wir unsere Policy geändert", sagte eine Konzernsprecherin. Die anbietenden Fachhändler müssten aber weiterhin bestimmte Auflagen wie detaillierte Produktbeschreibungen oder einen Kundendienst erfüllen.

Die Reaktionen auf die Entscheidung fielen gemischt aus. "Wir begrüßen diesen Sinneswandel der Adidas-Verantwortlichen und freuen uns für den Online-Handel", teilte der Bundesverband Online-Handel in Berlin mit. Marcel Rotzoll, Chefredakteur des Branchenreports "Markt intern" für den Sportfachhandel, kritisierte hingegen die Fixierung der Behörde rein auf den Preis statt etwa auch auf Beratung. "Damit macht sich das Bundeskartellamt zum Totengräber des Fachhandels und unterstützt einseitig die ohnehin schon oligopolistischen Strukturen des Onlinehandels."

Der auf Wettbewerbsrecht spezialisierte Anwalt Hauke Hansen von der Kanzlei FPS erläuterte: "Einen Vertrieb über eBay und Amazon zu untersagen, dürfte künftig kaum noch möglich sein." Begründen könnten Hersteller ein solches Verbot nur mit einem sehr hohen Beratungsbedarf bei Kauf und Nutzung eines Produktes. Neben Adidas haben auch viele andere Hersteller den Vertrieb über Online-Plattformen bislang untersagt. Der Sportartikelhersteller Asics wurde vom Bundeskartellamt deshalb bereits abgemahnt. (dpa/tö)

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