AGG-Urteil: Entschädigung wegen Altersdiskriminierung

06.08.2007
Dr. Christian Salzbrunn arbeitet als Rechtsanwalt in Düsseldorf. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen das Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht sowie die Themen Insolvenz und Inkasso.
Zum ersten Mal wurde ein bekanntes Unternehmen zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt. Die Bewerbungsablehnung der Firma hatte gegen das AGG verstoßen.

Nun ist das wahrscheinlich erste Urteil bekannt geworden, in dem ein deutsches Unternehmen zu einer Zahlung einer Entschädigung an eine abgelehnte Bewerberin verurteilt worden ist, da ihre Bewerbungsablehnung aufgrund einer Altersdiskriminierung gegen das seit dem 18.08.2006 geltende AGG verstoßen hat.

Das ArbG Frankfurt am Main musste am 25.06.2007 über den folgenden Sachverhalt entscheiden: Eine befristet beschäftigte Flugbegleiterin bewarb sich bei ihrem Arbeitgeber - der Lufthansa - auf eine unbefristete Stelle. Sie wurde jedoch wegen ihres Alters von 46 Jahren von Seiten der Lufthansa abgelehnt. Begründet wurde die Ablehnung der Stewardess mit dem Argument, dass das wirtschaftliche Risiko krankheitsbedingter Ausfälle bei älteren Arbeitnehmern wesentlich höher und dem Unternehmen die Berücksichtigung dieser Bewerbung deshalb nicht zumutbar sei.

Diese Argumentation kam der Lufthansa jedoch recht teuer zu stehen. Denn das ArbG Frankfurt am Main bewertete das Vorgehen der Fluggesellschaft als verbotene Altersdiskriminierung. Nach der Ansicht der Richter dürfe das wirtschaftliche Risiko möglicher Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall bei der Auswahl von Bewerbern gerade nicht zum Auswahlkriterium gemacht werden. Es handele sich dabei vielmehr um eine Benachteiligung der Bewerberin aufgrund ihres Alters, welche nach den §§ 1 und 7 AGG verboten sei. Zwar hatte die abgelehnte Bewerberin wegen § 15 Abs. 6 AGG dadurch keinen Anspruch auf Einstellung auf die von ihr beworbene, unbefristete Stelle. Gleichwohl verurteilte das Arbeitsgericht die Lufthansa, an die Stewardess eine Entschädigung nach 15 Abs. 2 AGG zu zahlen. Diese Entschädigung legte das ArbG Frankfurt am Main in einer Höhe von 4.000 Euro fest, d. h. in Höhe von drei Nettomonatsgehältern (ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.06.2007, Az.: 11 Ca 8952/06).

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