Aktueller Steuertipp

Angestellte mit Rabatten motivieren



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die aktuelle Rechtsprechung konkretisiert die Möglichkeiten für Mitarbeiterrabatte. Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben Rabatte von Geschäftspartnern steuer- und sozialabgabenfrei. Was in der Praxis zu beachten ist, sagt der BVBC.

Preisvorteile für ausgewählte Zielgruppen sind in vielen Bereichen üblich. Doch wenn Mitarbeiter auf Rabatt-Jagd gehen, schauen die Finanzbehörden sehr genau hin. Bei Angestelltenrabatten ist grundsätzlich Vorsicht geboten, warnt der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC). Werden die steuerlichen Vorgaben nicht genau eingehalten, drohen empfindliche Nachzahlungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Rabatte stoßen meist auf großes Interesse in der Belegschaft. Doch wenn die steuerlichen Vorschriften nicht eingehalten werden, gelten sie als Arbeitslohn.
Rabatte stoßen meist auf großes Interesse in der Belegschaft. Doch wenn die steuerlichen Vorschriften nicht eingehalten werden, gelten sie als Arbeitslohn.
Foto: baibaz - Fotolia.com

Rabatte von Geschäftspartnern stoßen meist auf großes Interesse in der Belegschaft. Doch aufgepasst: Das Finanzamt kann den eingeräumten Rabatt als Arbeitslohn werten. Dann werden für die Preisnachlässe nachträglich Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig. Dies schmälert die Freude über den Rabatt und sorgt für erheblichen bürokratischen Mehraufwand. Wann gelten Leistungen Dritter als Arbeitslohn, und wann nicht?

Bundesfinanzministerium folgt Bundesfinanzhof

Das Bundesfinanzministerium ist jetzt der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs weitgehend gefolgt (BFH, Az. VI R 62/11, Az. VI R 64/11) und hat die Bedingungen für steuerfreie Mitarbeiterrabatte präzisiert (BFM-Schreiben, IV C 5 - S 2360/12/10002). Preisvorteile zählen nur zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung von Rabatten aktiv mitwirkt. Arbeitgeber sollten bei der Rabattgewährung durch Dritte möglichst außen vor bleiben.

Von einer aktiven Mitwirkung gehen die Finanzbehörden auch aus, wenn die beiden Unternehmen wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind, wie zum Beispiel bei einer Mutter- und Tochtergesellschaft. Gleiches gilt auch für den Fall, wenn sich Unternehmen wechselseitig Rabatte für die Mitarbeiter einräumen.

Ungeachtet dessen bieten sich zahlreiche Chancen, Arbeitnehmer von Rabatten profitieren zu lassen. Laut BMF ist es nicht zu beanstanden, wenn Unternehmen Rabattangebote publik machen, etwa am Schwarzen Brett, im firmeneigenen Intranet oder in einer Mitarbeiterzeitung. Ebenfalls unkritisch ist, wenn Rabattaktionen Dritter in der Firma stattfinden. Arbeitgeber dürfen dem rabattgewährenden Unternehmen für Informationsgespräche auch Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Es ist von Vorteil, das Aushandeln von Mitarbeiterrabatten komplett in die Hände der Arbeitnehmervertretung zu geben. Wenn allein der Betriebs- oder Personalrat die Preisvorteile organisiert, bleibt der Mitarbeiterrabatt grundsätzlich steuerfrei.

BMF-Schreiben bringt Rechtssicherheit

Das neue BMF-Schreiben schafft Rechtssicherheit für steuerfreie Mitarbeiterrabatte. Von nun an können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf der Basis klarer Grundsätze agieren. Nichtsdestotrotz sollten sie im Vorfeld sicherheitshalber einen fachlichen Berater hinzuziehen, um Fehler und Streitfälle zu vermeiden.

Quelle: Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC), www.bvbc.de

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