Rauswurf, Abfindung, Urlaubsabgeltung?

Arbeitszeitbetrug – was der Chef darf

31.08.2012

Betriebsrat verweigert Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung

Die Arbeitgeberin hörte den Arbeitnehmer am 4.8.2011 an. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung.

Der Arbeitnehmer stellt sich den Vorwürfen entgegen und behauptet, er habe an zwei der drei Tage, an denen er überwacht worden sei, während der Fahrt telefonische Betriebsratsarbeit erledigt. An allen drei Tagen habe er ursprünglich vorgehabt, das Betriebsratsbüro in Mettingen aufzusuchen. Bezüglich der weiteren Zeiträume sei ein dringender Verdacht nicht berechtigt. Die Arbeitgeberin habe auch nicht alle Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts ergriffen. Das originäre Interesse der Arbeitgeberin bestehe darin zu verhindern, dass der Arbeitnehmer als Aufsichtsratsmitglied nachrücke. Auch wegen der Themen, die der Arbeitnehmer in seiner Funktion als Betriebsratsmitglied aufgegriffen habe, sei er "persona non grata". Bei ähnlich schwerwiegenden Pflichtverletzungen anderer Mitglieder von Vertretungsorganen gehe die Arbeitgeberin mit Augenmaß vor und greife nicht zum Mittel der Kündigung.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen (Az.: 31 BV 248/11). Hiergegen hatte die Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdebegründung beruft sich die Arbeitgeberin nun auch darauf, dass der dringende Verdacht bestehe, der Arbeitnehmer habe vertrauliche Daten aus Personalakten unberechtigt erhoben.

Mit dem geschlossenen Vergleich, so Henn, hat sich das Verfahren jedoch nun erledigt.

Henn empfiehlt, in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de

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