Auffällige Kunden: Schwarze Listen sind erlaubt!

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.

Die Praxisfolgen

Dieses Urteil kann durchaus auf andere Versandformen wie den Internethandel übertragen werden. Es ist jedoch dringend davon abzuraten, dem Kunden grundsätzlich mitzuteilen, dass man ihn für den Fall des Widerrufes nicht mehr beliefern werde. Erst recht verbietet sich in irgendeiner Form eine Androhung auf den gerade abgeschlossenen Vertrag.

Hinweise, dass eine Belieferung in Zukunft nicht mehr erfolgen werde, wenn von dem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch gemacht wird, können zudem nur dann erfolgen, wenn der Kunde in der Vergangenheit bereits durch außerordentlich hohe Rückgabequoten aufgefallen war. Hier sollte eine Rückgabequote von mindestens 50 Prozent erreicht sein. Entsprechende Profile über den Kunden im Rahmen der internen Datenauswertung anzulegen, hat das OLG Hamburg im Übrigen als unproblematisch angesehen, wobei eine Weitergabe dieser Daten an Dritte natürlich nicht erlaubt ist. Schwarze Listen für den internen Gebrauch sind somit erlaubt.

Mit entsprechenden Warnhinweisen sollte daher vorsichtig umgegangen werden. Im Zweifelsfall bietet sich an, eine Bestellung des Kunden ohne weitere Begründung abzulehnen.

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