Aufklärungspflichten beim Aufhebungsvertrag

03.08.2006

Der Arbeitgeber ist vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einer sich im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmerin, auf deren Initiative der Aufhebungsvertrag zustande kommt und die durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten wird, nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, dass die Arbeitnehmerin mangels anwartschaftsbegründender Zeiten möglicherweise kein Arbeitslosengeld erhalten wird. Gesteigerte Hinweispflichten können den Arbeitgeber aber dann treffen, wenn der Aufhebungsvertrag auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt (Landesarbeitsgericht Berlin, Az.: 13 Sa 1957/05).

JLP/MF

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