Offshore-Geschäfte zeigen das gewaltige Ausmaß von Steuerflucht und Steuerhinterziehung. Auf die internationale Staatengemeinschaft wartet eine Mammutaufgabe. Viele Steuerschlupflöcher dürften bald der Vergangenheit angehören. Ein Aktionsplan der G20-Staaten soll Gewinnkürzung und -verlagerung, im Fachjargon "Base Erosion and Profit Shifting" (BEPS) unterbinden.
Betroffen sind nicht nur internationale Großunternehmen, sondern auch viele Mittelständler. Firmen sollten jetzt prüfen, ob sich die anstehenden BEPS-Maßnahmen auf ihre Auslandsgeschäfte auswirken. So lassen sich steuerliche nachteilige Konstellationen frühzeitig erkennen und ausräumen.
Auch Mittelständler betroffen
Durch die Neuerungen kann sich die Steuerbelastung für Auslandsaktivitäten schlagartig erhöhen. Wer böse Überraschungen vermeiden will, sollte das Thema BEPS frühzeitig auf die Agenda nehmen. Zunächst muss der Gesetzgeber internationale Vorgaben in deutsches Recht umsetzen. Obwohl der Gesetzgebungsprozess wahrscheinlich frühestens 2017 abgeschlossen ist, sollten Unternehmen das Thema nicht auf die lange Bank schieben. Schließlich erfordern Anpassungen an die neuen Regelungen unter Umständen eine lange Vorlaufzeit.
Noch können multinationale Großunternehmen weitgehend ungehindert Gewinne kürzen und verschieben. Sie profitieren von nicht aufeinander abgestimmten nationalen Steuerregeln. Bilaterale Steuerabkommen verhindern derzeit nur eine doppelte Besteuerung einer Firma in zwei Staaten. Doppelte Betriebsausgabenabzüge oder Nichtbesteuerungen hingegen werden häufig nicht unterbunden. Viele Unternehmen nutzen ein Geflecht aus Mutter- und Tochtergesellschaften, um Steuerzahlungen zu minimieren oder sogar komplett zu umgehen.
Vorsicht beim Gestalten von Niederlassungen
Mittelständische Unternehmen müssen vor allem auf die Gestaltung ihrer Niederlassungen im Ausland achten. Unterhält eine Firma in Land A eine Betriebsstätte, ist sie in Land A steuerpflichtig. Betreibt sie in Land B keine Betriebsstätte, obwohl sie hier geschäftlich aktiv ist, werden in Land B auch keine Steuern fällig. Diesem Gestaltungsmodell soll das BEPS-Programm einen Riegel vorschieben. Die Neuregelungen senken die Schwelle, ab wann Geschäftsaktivitäten eine Betriebsstätte begründen.
- Umbau Yacht – kein Steuerabzug möglich
Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht durch einen Steuerpflichtigen sind keine außergewöhnlichen Belastungen. - Steuererklärung und Fristablauf
Je nach gewähltem Übermittlungsverfahren zählt manchmal erst der Zugang des unterschriebenen Formulars – auf Papier – und nicht der fristgerechte Eingang der Daten beim Finanzamt. Alexander Littich und Julia Hanke nennen Details. - Stichtagsregelung für Gewerkschaftsmitglieder
Es ist möglich, bestimmte Leistungen auf diejenigen Arbeitnehmer zu begrenzen, die bereits einer Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) beigetreten sind. - BAG zur Betriebsrentenanpassung
Das Bundesarbeitsgericht hat eine weitere Entscheidung zur Betriebsrentenanpassung getroffen, die arbeitsrechtliche Tragweite hat. - Rechnungen richtig korrigieren
Formelle oder inhaltliche Fehler in Rechnungen sind keine Seltenheit. Bei der Korrektur sind einige Fallstricke zu beachten. Uta-Martina Jüssen stellt typische Fehler vor und sagt, wie sie sich vermeiden lassen. - Kein Einspruch erforderlich
Das Finanzamt hat die Liste vorläufiger Steuerfestsetzungen im Hinblick auf anhängige Musterverfahren erneut ergänzt. Arnd Lackner stellt sie vor. - Das Weihnachtsgeld zurückzahlen
Kündigt ein Mitarbeiter am Anfang des Jahres, stellt sich die Frage, ob er ein eventuell erhaltenes Weihnachtsgeld oder andere Gratifikationen zurückzahlen muss. - Führungskräfte vor Haftungsrisiken schützen
Immer mehr mittelständische Unternehmen sichern ihre Führungskräfte gegen Haftungsrisiken ab. Leicht werden beim Versicherungsschutz jedoch wichtige Punkte übersehen. Firmen sollten hier genau hinschauen. . - Ehegattendarlehen und Abgeltungsteuer
Der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen darf bei Darlehen zwischen Eheleuten nicht angewendet werden. - Finanzamt erlaubt keine Barzahlung
Ein steuerlicher Abzug von Kinderbetreuungskosten für geringfügig beschäftigte Betreuungsperson ist nur bei Zahlung auf ein Empfängerkonto zulässig. - Was Empfänger von digitalen Rechnungen beachten müssen
Elektronische Rechnungen werden in der Wirtschaft zur Selbstverständlichkeit. Neben dem Rechnungsaussteller müssen auch die Rechnungsempfänger strenge Regeln einhalten. Torsten Lambertz von WWS nennt häufige Fehler und sagt, wie man sie vermeidet. - Voller Abzug als Sonderausgaben
Der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug muss nicht um Zahlungen gekürzt werden, die von der Krankenkasse im Rahmen eines „Bonusprogramms“ geleistet werden. - Warnung vor kostenpflichtigem Angebot für eine UStIdNr
Unternehmen sollten keinesfalls das Schreiben, das zurzeit im Umlauf ist, ausfüllen und zurücksenden. Das sagen die Steuerexperten der Kanzlei WW-KN. - Das Ende der Zettelwirtschaft
Die Finanzminister der Länder haben Ende Mai ein Maßnahmenpaket zur Steuervereinfachung beschlossen, das zum 1. Januar 2017 in Kraft treten wird. Die Steuerexperten der Kanzlei WW+KN nennen Details. - Leistungsort bei Kongressen
Das Bundesfinanzministerium stellt klar, welche Ortsregelung bei der Überlassung von Räumen und Veranstaltungs-Equipment für einen Kongress zur Anwendung kommt. Die Steuerexperten der Kanzlei WW-KN nennen Einzelheiten.
Eine Betriebsstätte besteht künftig unter Umständen bereits dann, wenn ein Vertriebspartner im Ausland Verträge schließt. Der Vertreter muss den Vertrag nicht zwingend unterzeichnen. Der Fiskus geht künftig von einem Vertragsschluss aus, wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages von dem Vertreter ausgehandelt werden. Unternehmen sollten bestehende Vertriebsverträge und die Vertretungsbefugnis von Partnern im Ausland genau prüfen. Das Management sollte sorgfältig dokumentieren, wer die wesentlichen Teile von Verträgen verhandelt und abschließt. So lassen sich Vorbehalte des Fiskus leichter entkräften.