Wichtig für Händler mit Auslandsbeziehungen

Auslandsgeschäfte im Visier des Fiskus



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Führende Industrieländer gehen gemeinsam gegen grenzüberschreitende Steuervermeidung vor. Mit welchen Regelungen ist zu rechnen? International tätige Firmen sollte die Entwicklungen verfolgen und gegebenenfalls gegensteuern, sagt Stefan Rattay von der Kanzlei WWS.

Offshore-Geschäfte zeigen das gewaltige Ausmaß von Steuerflucht und Steuerhinterziehung. Auf die internationale Staatengemeinschaft wartet eine Mammutaufgabe. Viele Steuerschlupflöcher dürften bald der Vergangenheit angehören. Ein Aktionsplan der G20-Staaten soll Gewinnkürzung und -verlagerung, im Fachjargon "Base Erosion and Profit Shifting" (BEPS) unterbinden.

Betroffen sind nicht nur internationale Großunternehmen, sondern auch viele Mittelständler. Firmen sollten jetzt prüfen, ob sich die anstehenden BEPS-Maßnahmen auf ihre Auslandsgeschäfte auswirken. So lassen sich steuerliche nachteilige Konstellationen frühzeitig erkennen und ausräumen.

Auch Mittelständler betroffen

Durch die Neuerungen kann sich die Steuerbelastung für Auslandsaktivitäten schlagartig erhöhen. Wer böse Überraschungen vermeiden will, sollte das Thema BEPS frühzeitig auf die Agenda nehmen. Zunächst muss der Gesetzgeber internationale Vorgaben in deutsches Recht umsetzen. Obwohl der Gesetzgebungsprozess wahrscheinlich frühestens 2017 abgeschlossen ist, sollten Unternehmen das Thema nicht auf die lange Bank schieben. Schließlich erfordern Anpassungen an die neuen Regelungen unter Umständen eine lange Vorlaufzeit.

Die Steuerbelastung für Auslandsabkivitäten von Unternehmen kann sich durch eine Änderung in der Gesetzgebung künftig erhöhen.
Die Steuerbelastung für Auslandsabkivitäten von Unternehmen kann sich durch eine Änderung in der Gesetzgebung künftig erhöhen.
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Noch können multinationale Großunternehmen weitgehend ungehindert Gewinne kürzen und verschieben. Sie profitieren von nicht aufeinander abgestimmten nationalen Steuerregeln. Bilaterale Steuerabkommen verhindern derzeit nur eine doppelte Besteuerung einer Firma in zwei Staaten. Doppelte Betriebsausgabenabzüge oder Nichtbesteuerungen hingegen werden häufig nicht unterbunden. Viele Unternehmen nutzen ein Geflecht aus Mutter- und Tochtergesellschaften, um Steuerzahlungen zu minimieren oder sogar komplett zu umgehen.

Vorsicht beim Gestalten von Niederlassungen

Mittelständische Unternehmen müssen vor allem auf die Gestaltung ihrer Niederlassungen im Ausland achten. Unterhält eine Firma in Land A eine Betriebsstätte, ist sie in Land A steuerpflichtig. Betreibt sie in Land B keine Betriebsstätte, obwohl sie hier geschäftlich aktiv ist, werden in Land B auch keine Steuern fällig. Diesem Gestaltungsmodell soll das BEPS-Programm einen Riegel vorschieben. Die Neuregelungen senken die Schwelle, ab wann Geschäftsaktivitäten eine Betriebsstätte begründen.

Eine Betriebsstätte besteht künftig unter Umständen bereits dann, wenn ein Vertriebspartner im Ausland Verträge schließt. Der Vertreter muss den Vertrag nicht zwingend unterzeichnen. Der Fiskus geht künftig von einem Vertragsschluss aus, wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages von dem Vertreter ausgehandelt werden. Unternehmen sollten bestehende Vertriebsverträge und die Vertretungsbefugnis von Partnern im Ausland genau prüfen. Das Management sollte sorgfältig dokumentieren, wer die wesentlichen Teile von Verträgen verhandelt und abschließt. So lassen sich Vorbehalte des Fiskus leichter entkräften.

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