Kartellamt fördert Wettbewerb im E-Commerce

Banken behindern Payment-Anbieter im Internet

06.07.2016
Deutschlands Banken und Sparkassen behindern nach Einschätzung des Bundeskartellamts den Wettbewerb beim Bezahlen im Internet.

"Die Online-Banking-Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft führen zu einer Behinderung von neuen und innovativen Dienstleistungsangeboten auf dem wachsenden Markt für Bezahlverfahren im Internethandel", erklärte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts. Im Kern geht es darum, dass Online-Banking-Kunden die Sicherheitsmerkmale PIN und TAN bei bankfremden Anbietern im Internet nicht nutzen dürfen.

Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute beschränke den Wettbewerb und verstoße gegen deutsches und europäisches Kartellrecht, erklärte die Behörde in Bonn. Die Kreditwirtschaft - die Dachorganisation der Bankenverbände - hatte mit der Sicherheit beim Online-Banking argumentiert.

Mit Hilfe einer PIN identifiziert man sich als Kunde, um etwa online eine Überweisung abzuwickeln. Andere Zahlungsanbieter hätten gerne, dass Bankkunden diese Sicherheitsmerkmale auch bei ihnen nutzen können. Banken wollen das wegen Sicherheitsbedenken nicht.

ePayment-Anbieter begrüßen die Entscheidung des Kartellamts, Banken sind dagegen

Die Verbände von Sparkassen (DSGV), Privatbanken (BdB) und Volksbanken (BVR) kündigten an, gegen die Entscheidung Rechtsmittel beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Klauseln dienten der Sicherheit beim Online-Banking und dem Datenschutz. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass PIN und TAN für unberechtigte Zugriffe auf Kundenkontendaten und missbräuchliche Transaktionen eingesetzt würden.

Aus Sicht des Kartellamtes verstoßen die Regeln zum Online-Banking gegen deutsches und europäisches Kartellrecht. Die Nutzung von bankenunabhängigen und innovativen Bezahlverfahren beim Einkauf im Internet werde erheblich behindert. Die Bestimmungen ließen sich nicht "als notwendigen Teil eines konsistenten Sicherheitskonzepts der Banken einstufen".

Die Wettbewerbshüter verhängten allerdings keine Sanktionen und setzten keine Frist für eine Änderung. Damit werde der Handlungsspielraum bei der Umsetzung des Beschlusses nicht durch Vorgaben und enge Fristen eingeschränkt, erklärte das Kartellamt.

Der Zahlungsanbieter Sofort GmbH begrüßte die Entscheidung. Sie sei ein wichtiger Meilenstein im Verhältnis zwischen Banken und dem Unternehmen. (dpa/rw)

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