Rauswurf ohne Abmahnung

Beleidigung des Arbeitgebers im Facebook-Profil

19.03.2013
Es gibt keinen irgendwie gearteten Freiraum, im Netz ehrkränkende Äußerungen über andere abgeben zu können. Die Rechtsexperten der Kanzlei Aulinger zu einem Gerichtsurteil.

Das LAG Hamm (Urt. v. 10.10.2012 - 3 Sa 644/12) hat entschieden, dass die Beleidigung des Ausbilders auf dem Facebook-Profil eines Auszubildenden die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses rechtfertigen kann.

Auf dem privaten Profil des Klägers befand sich unter der Rubrik "Arbeitgeber" die Eintragung: "menschenschinder & ausbeuter Leibeigener Bochum daemliche scheisse fuer mindestlohn - 20 % erledigen". Während das Arbeitsgericht Bochum die deswegen ausgesprochene außerordentliche Kündigung noch für unwirksam gehalten hatte, wurde sie vom LAG bestätigt.

Das LAG Hamm bewertet die Beleidigung als so schwerwiegend, dass eine Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Dass diese Beleidigung nicht persönlich, sondern im Netz erfolgte, führte nicht zu einer Änderung der bekannten Bewertungsmaßstäbe bei ehrverletzenden Äußerungen von Arbeitnehmern. Das Gericht stellt in seiner Begründung vielmehr deutlich klar, dass es keinen irgendwie gearteten Freiraum gebe, im Netz ehrkränkende Äußerungen über andere abgeben zu können.

Auch dass der Arbeitgeber nicht namentlich genannt war, half dem Auszubildenden nicht. Freunde, Bekannte und Geschäftspartner könnten diesen Bezug regelmäßig herstellen. Erschwerend wurde gewertet, dass es sich nicht um eine spontane Äußerung in aufgeheizter Stimmung handelte, sondern die Darstellung mehrere Monate auf dem Profil vorhanden war und dass der Ausbilder nicht direkt konfrontiert wurde, so dass er auch nicht die Möglichkeit einer Abwehr hatte.

Da der Eintrag nicht nur den mehr als 100 "Facebook-Freunden" des Auszubildenden zugänglich war, sondern allen Facebook-Nutzern, musste das Gericht sich nicht dazu äußern, ob auch Äußerungen im eingeschränkten Nutzerkreis eine Kündigung rechtfertigen können. Wer nicht nur wenige ausgewählte Vertraute zum Facebook-Freund macht, kann aber sicherlich nicht mehr von einer vertraulichen Behandlung seiner Einträge ausgehen. Anders als beim Frustablassen im 4-Augen-Gespräch gegenüber dem besten Freund oder der Ehefrau muss er dann auch mit Sanktionen rechnen.

Zur Startseite