BGH regelt Beweislast für Schaden

Beratungsfehler eines Versicherungsmaklers



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an die prozessuale Darlegungs- und Beweislast eines geschädigten Versicherungsnehmers präzisiert. Einzelheiten von Alexander Rilling.

Der Ehemann der Klägerin ist infolge eines von ihm nicht verschuldeten Unfalls verstorben. Zwei Jahre zuvor hatte er über den beklagten Versicherungsmakler eine Lebensversicherung abgeschlossen. Auf Anraten des Beklagten hatte er bestimmte Vorerkrankungen nicht angegeben. Die Versicherung verweigerte nach Eintritt des Versicherungsfalls die Zahlung. Ihr waren die verschwiegenen Vorerkrankungen bekannt geworden. Sie focht den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Eine Klage gegen die Versicherung blieb erfolglos.

Nachdem die Klage gegen den Versicherungsmakler in den beiden ersten Instanzen ebenfalls erfolglos geblieben war hatte die Revision Erfolg und führte zur Aufhebung und Rückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

Wird ein Kunde falsch beraten, endet die Sache häufig vor Gericht.
Wird ein Kunde falsch beraten, endet die Sache häufig vor Gericht.
Foto: Robert Kneschke - Fotolia.com

Grund der Aufhebung war, dass es das Berufungsgericht unterlassen hatte, einen Sachverständigen zu der Frage anzuhören, ob die Vorerkrankungen nur geringfügig gewesen seien und daher auch bei wahrheitsgemäßer Angabe der Vorerkrankungen ein Versicherungsvertrag zustande gekommen wäre.

Verlauf der Dinge ohne Pflichtverletzung

In derartigen Fällen prüfen die Gerichte regelmäßig, welchen Verlauf die Dinge ohne die Pflichtverletzung genommen hätten und wie sich die Vermögenslage der Klägerin ohne die Pflichtverletzung darstellte. Die Klägerin ist hierbei darlegungs- und beweispflichtig. Vermutet werden könne zwar, so der Bundesgerichtshof, dass der Ehemann der Klägerin bei ordnungsgemäßer Beratung durch den Versicherungsmakler die Vorerkrankung angegeben hätte. Diese Vermutung erstrecke sich aber nicht auf die Frage, ob bei vollständiger und wahrheitsgemäßer Beantwortung der Gesundheitsfragen Versicherungsschutz zu erlangen gewesen und ein Vertrag mit der Versicherungsgesellschaft zustande gekommen wäre. Hier bleibe es bei der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin.

Mit der Behauptung, dass ein Lebensversicherungsvertrag ggf. auch bei einer anderen Versicherung, mit bestimmten Risikoausschlüssen oder mit entsprechenden Prämienzuschlägen zustande gekommen wäre, genüge die Klägerin ihrer Darlegungslast. Das Weitere sei durch einen Sachverständigen aufzuklären. Insbesondere müsse die Klägerin keine Angaben dazu machen, bei welchen anderen Versicherungen ein entsprechender Antrag seinerzeit gestellt worden wäre, bzw. welcher andere Versicherer den Antrag zu den gleichen oder zu welchen geänderten Bedingungen angenommen hätte. Da der Beklagte damals bei seiner Vermittlungsleistung scheinbar erfolgreich war, bestand für den verstorbenen Ehemann der Klägerin zu keiner Zeit Anlass sich um die Angebote anderer Versicherungen zu bemühen.

Sachverständiger erforderlich

Damit ist der Fall für die Klägerin keineswegs gewonnen. Der tatsächliche Beweis muss noch geführt, d.h. ein Sachverständiger gefunden werden, der infolge seiner Sachkunde Angaben dazu machen kann, ob es seinerzeit zum Abschluss eines Versicherungsvertrages gekommen wäre. Dies muss nicht zur 100%igen Überzeugung des Gerichts führen, setzt aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit voraus. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2014, III ZR 82/13).

Kontakt und weitere Infos: Alexander Rilling ist Rechtsanwalt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de).
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Kronprinzstraße 14, 70173 Stuttgart, Tel.: 0711/ 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de

Zur Startseite