Reform des steuerlichen Reisekostenrechts

Beschäftigung von Familienangehörigen

Die Mitarbeit von Familienangehörigen in Unternehmen ist praktisch und finanziell reizvoll. Doch sie setzt voraus, diese präzise für die Finanzbehörden nachweisen zu können.
Finanzämter reagieren bei Familienangehörigen im Betrieb mitunter misstrauisch: Sie prüfen genau, ob die Verträge ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden.
Finanzämter reagieren bei Familienangehörigen im Betrieb mitunter misstrauisch: Sie prüfen genau, ob die Verträge ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden.
Foto: Schwäbisch Hall

Betriebe gewinnen bei der Mitarbeit von Familienangehörigen Vertrauenspersonen, die oft mit Herzblut bei der Sache sind. Außerdem bessern die Gehaltszahlungen die Familienkasse auf und sind gleichzeitig als gewinnmindernde Betriebsausgabe absetzbar. Finanzämter reagieren jedoch mitunter misstrauisch: Sie prüfen genau, ob die Verträge ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden.

Spätestens bei einer Betriebsprüfung kommt meist die Stunde der Wahrheit – Finanzbeamte forschen gerne gezielt nach. Sie befragen angestellte Familienangehörige etwa nach Geschäftsvorgängen und dem Aufbewahrungsort wichtiger Unterlagen. Bei Ungereimtheiten verweigern sie die Anerkennung als Betriebsausgabe. Demnach muss sowohl die Vereinbarung als auch die Durchführung von Familienverträgen zweifelsfrei beleget werden können, um auf der sicheren Seite zu sein.

Standardvertrag und getrennte Konten

Grundsätzlich gelten für Arbeitsverträge mit Angehörigen die gleichen Bedingungen wie mit Fremden. Der Bundesfinanzhof hat mit einem Grundsatzurteil kürzlich die Formalitäten etwas gelockert (Az. X R 31/12). Der Fremdvergleich wird weniger streng durchgeführt, wenn das Unternehmen anstelle des Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müsste.

Familienmitglieder dürfen sehr wohl unbezahlte Mehrarbeit leisten, auch wenn fremde Dritte unbezahlt keine Überstunden machen würden. Maßgeblich für den Betriebskostenabzug ist, dass der Angehörige die vereinbarten Arbeitsstunden tatsächlich ableistet. Unbezahlte Überstunden gefährden den Steuerabzug nicht. Unternehmen sollten gerade für Familienangehörige einen Arbeitszeitnachweis führen, um die erbrachte Arbeitsleistung zu belegen. So lassen sich viele Vorbehalte der Finanzbehörden von vornherein entkräften.

Keinesfalls sollte man die Formalitäten für Familienverträge auf die leichte Schulter nehmen. Es empfiehlt sich daher, dass Unternehmen stets auf einen Standardvertrag zurückgreifen und ein marktübliches Gehalt vereinbaren. Darüber hinaus sollte das Beschäftigungsverhältnis zeitnah dem Sozialversicherungsträger gemeldet werden. Besondere Vorsicht ist bei allen Gehaltszahlungen geboten: Alle Zahlungen müssen regelmäßig auf einem eigenen Konto des Angehörigen eingehen - von Überweisungen auf ein gemeinsames Konto sollte Abstand genommen werden. (tö)

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