Urteil aus dem Steuerrecht

Beschränkte Steuer für Gratis-Handys

Werner Kurzlechner lebt als freier Journalist in Berlin und beschäftigt sich mit Rechtsurteilen, die Einfluss auf die tägliche Arbeit von Finanzentscheidern nehmen. Als Wirtschaftshistoriker ist er auch für Fachmagazine und Tageszeitungen jenseits der IT-Welt tätig.
Vermittler von Mobilfunkverträgen müssen keine Umsatzsteuer auf den Einkaufspreis von beigelegten Handys zahlen. Eine Analyse eines Urteils des Bundesfinanzhofs.
Umsatzsteuer ja oder nein? Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die gängige Verkaufspraxis von Vermittlern von Handy-Verträgen, die den Kunden zum Vertragsabschluss kostenlose Handys mitgeben.
Umsatzsteuer ja oder nein? Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die gängige Verkaufspraxis von Vermittlern von Handy-Verträgen, die den Kunden zum Vertragsabschluss kostenlose Handys mitgeben.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Entscheidung getroffen, über die sich Vermittler von Mobilfunkverträgen freuen dürfen. Und zwar müssen sie für Handys, die als vordergründig kostenfreier Köder für ihre Kunden eingesetzt werden, keine Umsatzsteuer auf den Verkaufspreis der Geräte bezahlen. Das Finanzamt hatte das im Entscheidungsfall so eingefordert. Erst das Finanzgericht und nun der BFH korrigierten aber diese Sichtweise.

Im Urteil mit Aktenzeichen XI R 39/12 steht eine gängige Verkaufspraxis im Mittelpunkt: Vermittler von Handy-Verträgen geben ihren Kunden zum Vertragsabschluss – zumindest bei bestimmten Vereinbarungsmodellen – kostenlose Handys mit, die in der Regel über erhöhte Tarife wieder abbezahlt werden. Die Netzbetreiber zahlen den Vermittlern bei dieser Werbestrategie einen Gerätebonus für jeden unterschriebenen Vertrag. Um so einen Fall ging es nun im Rechtsstreit.

Nach Ansicht des Finanzamtes handelte es sich bei der Abgabe der Mobilfunkgeräte um eine sogenannte unentgeltliche Wertabgabe. Für diese sei in Höhe des Einkaufspreises Umsatzsteuer abzuführen. Dem widersprachen die Gerichte nun - eben wegen der von den Providern gezahlten Boni.

Unlogische Argumentation

Wegen dieser faktischen Geldflüsse könne es sich nicht um "unentgeltliche" Abgaben handelt, führt der BFH aus. Die Argumentation der Behörde ist demnach unlogisch. Umsatzsteuer fällt für die Vermittler laut Richterspruch – abgesehen von der Vermittlungsprovision – lediglich für die gezahlten Geräteboni an.

"Die Klägerin gab die Geräte nur deshalb unberechnet an die Kunden weiter, weil sie dafür eine ‚erhöhte Provision‘ in Gestalt eines Gerätebonus vom Mobilfunkanbieter erhielt", führt der BFH im Urteil aus. "Damit bestand der […] erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Drittzahlung, auch wenn sich die Mobilfunkanbieter von der Zahlung der Geräteboni eigene wirtschaftliche Vorteile in Form höherer Mobilfunktarife versprochen haben sollten."

Dieser Drittentgeltcharakter des Gerätebonus entfalle im Streitfall nicht dadurch, dass er pauschal gewährt wurde und nicht an den jeweiligen Einkaufspreis der von der Klägerin abgegebenen Geräte gekoppelt war. "Denn der Gerätebonus diente dazu, den in den Provisionsvereinbarungen zwischen den Mobilfunkanbietern und der Klägerin vertraglich geregelten pauschalierten Aufwand für ihre Gerätelieferung an den Kunden zu vergüten", heißt es weiter im Urteil.

Letztlich habe der Vermittler seinen Kunden Geräte gegen Entgelt des Mobilfunkanbieters geliefert. "Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer für Lieferungen ist das Entgelt", so der BFH. Die Geräteboni gehörten als "Entgelt von dritter Seite" zur Bemessungsgrundlage für die Leistungen des Vermittlers an seine Kunden.

Abermalige Prüfung

"Diese Steuer hat die Klägerin (im Ergebnis) bereits gezahlt, weil sie nach den Feststellungen des [Finanzgerichtes] die von den Mobilfunkanbietern erhaltenen Zahlungen – insgesamt, also auch soweit ein Gerätebonus gezahlt wurde – der Umsatzsteuer unterworfen hat", stellt der BFH fest. Dennoch muss das Finanzgericht die betroffenen Abrechnungen nochmals genau unter die Lupe nehmen.

"Allerdings hat das [Finanzgericht] im zweiten Rechtsgang Feststellungen zum Inhalt der Gutschriften zu treffen, die die Netzbetreiber der Klägerin erteilt haben und auf deren Grundlage jeweils abgerechnet worden ist", erläutert der BFH. Soweit darin auch für den Bonus Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen worden sei, komme insoweit eine zusätzliche Steuerschuld des Vermittlers wegen unrichtigen Steuerausweises in Betracht.

Das klingt erst einmal kompliziert und etwas paradox. Konkret geht es dem BFH in der eingeforderten Überprüfung vor allem um die Frage, ob die Mobilfunkanbieter selbst für die erteilten Gutschriften Vorsteuerabzug in Anspruch genommen haben. "Denn den Mobilfunkanbietern steht insoweit kein Vorsteuerabzug […] zu, weil sie nicht Leistungsempfänger sind", so die Münchner Richter.

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