Gesetz beschlossen

Besteuerungsverfahren wird modernisiert



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Ausnahmen:

Ausgenommen vom zwingenden Verspätungszuschlag sind Steuerfestsetzungen über Null Euro und Erstattungsfälle, bei denen der Verspätungszuschlag weiterhin im Ermessen des Finanzamts liegt. Auch eine jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldung ist ausdrücklich ausgenommen. Zudem gibt es noch eine Billigkeitsregelung für Fälle, in denen der Steuerzahler vom Finanzamt erstmals zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wird. Wer bis zu dieser Aufforderung davon ausgehen konnte, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, muss erst nach Ablauf der in der Aufforderung genannten Frist mit einem Verspätungszuschlag rechnen.

Steuererklärung:

Mit der Steuererklärung müssen künftig weniger Belege eingereicht werden. Viele Daten (z. B. Lohn und einbehaltene Lohnsteuer, Rentenleistungen, Renten- und Krankenversicherungsbeiträge sowie Lohnersatzleistungen) werden schon heute von den zuständigen Stellen elektronisch ans Finanzamt übermittelt und bei Bearbeitung der Steuererklärung mit den darin enthaltenen Angaben abgeglichen. Weil die Steuerzahler von den zuständigen Stellen ohnehin über die ans Finanzamt übermittelten Daten informiert werden müssen, brauchen die Angaben nicht mehr in die Steuererklärung übertragen zu werden, wenn der Steuerzahler die mitgeteilten Daten für richtig hält. In diesem Fall gelten die von Dritten übermittelten Angaben als vom Steuerzahler angegeben, und die Steuererklärung ist in dieser Hinsicht automatisch vollständig. Sind die Daten zu Ungunsten des Steuerzahlers unrichtig, muss der Steuerbescheid geändert werden, und zwar auch dann, wenn der Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bemerkt wird.

Spendenbescheinigungen:

Spendenbescheinigungen müssen nur noch auf Anforderung dem Finanzamt vorgelegt werden. Die begünstigte Organisation kann mit Zustimmung des Spenders die Spende auch direkt elektronisch an die Finanzverwaltung melden, womit dann auch die Belegvorhaltepflicht wegfällt. Andernfalls sind Spendenbescheinigungen ein Jahr ab Erhalt des Steuerbescheids aufzubewahren, sofern sie nicht ohnehin schon dem Finanzamt vorgelegt wurden.

Datenübermittlung:

Der rechtliche Rahmen für die elektronischen Datenübermittlungspflichten von Unternehmen und Organisationen wird vereinheitlicht. Nur noch verfahrensspezifische Sonderregeln für einzelne Datenübermittlungspflichten von Arbeitgebern, Sozialversicherungsträgern, Versicherungen und Banken werden in den jeweiligen Spezialgesetzen geregelt.

Automatisierte Veranlagung:

Die Abgabenordnung enthält nun gesetzliche Regelungen zu vollautomatisch von Computern erlassenen Steuerbescheiden. Risikomanagementsysteme sollen dann den Finanzbeamten nur noch die wirklich prüfungsbedürftigen Fälle für eine manuelle Veranlagung zuweisen. Ein Anlass für eine individuelle Prüfung liegt zum Beispiel vor, wenn der Steuerzahler explizit um Prüfung eines bestimmten Sachverhalts Sachverhalts bittet oder auf eine abweichende Rechtsauffassung hinweist oder wenn Abweichungen zwischen den Angaben in der Steuererklärung und den von Dritten übermittelten Daten vorliegen. Bei der automatisierten Veranlagung soll die Steuererklärung dabei genauso intensiv wie bisher geprüft werden, nur eben durch Software und nicht mehr von einem Finanzbeamten.

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