Verzögerungsgeld – nicht immer erlaubt

Betriebsprüfung und Ermessensausübung



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Kommt ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht nach, wird ein Verzögerungsgeld festgesetzt. Doch es gibt Ausnahmen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Finanzamt (FA) auch in Fällen, in denen der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht bei einer Außenprüfung schuldhaft nicht nachgekommen ist, ein Verzögerungsgeld nicht ohne nähere Begründung festsetzen darf. Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6.8.2014 zu seinem Urteil vom 24.4.2014 - IV R 25/11.

Auch bei einer Außenprüfung muss das Finanzamt sämtliche Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen.
Auch bei einer Außenprüfung muss das Finanzamt sämtliche Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen.
Foto: Coloures-Pic - Fotolia.com

Das FA kann gegen den Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld von 2.500 bis 250.000 Euro festsetzen, wenn dieser seinen Mitwirkungspflichten (u.a. Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen) im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt (§ 146 Abs. 2b der Abgabenordnung). Ob es zur Festsetzung kommt, steht im Ermessen des FA. Die Ermessenserwägungen sind von dem FA ausführlich darzulegen, um eine gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Festsetzung zu ermöglichen.

Sämtliche Besonderheiten des streifalls berücksichtigen

Deshalb muss das FA sämtliche Besonderheiten des Streitfalles in seine Ermessensentscheidung einbeziehen und abwägen. So muss es beispielsweise - wie im Streitfall - berücksichtigen, dass sich der Steuerpflichtige gegen die Vorlage der Unterlagen mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gewandt hat und dieser im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist noch nicht beschieden war. Das Ermessen wird zudem fehlerhaft ausgeübt und führt zur Aufhebung des Verzögerungsgeldbescheides, wenn das FA früheres (Fehl-)Verhalten des Steuerpflichtigen, welches vor der Aufforderung zur Mitwirkung lag, in seine Ermessenserwägungen mit einbezieht.

Mit dem Verzögerungsgeld hat der Gesetzgeber der Finanzverwaltung ein scharfes Instrument an die Hand gegeben, um den Steuerpflichtigen zu einer zeitnahen Erfüllung der Mitwirkungspflichten anzuhalten, aber auch, um etwaiges Verzögerungsverhalten zu sanktionieren. Um eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geschuldete Waffengleichheit zwischen der Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen zu gewährleisten, hat der BFH hohe Anforderungen an die von der Finanzverwaltung zu treffende Ermessensentscheidung gestellt.

Fehlerhafte Ausübung des Ermessens

Im Streitfall hatte das Finanzgericht (FG) dem Antrag des Steuerpflichtigen stattgegeben und den Bescheid über die Festsetzung des Verzögerungsgelds wegen einer fehlerhaften Ausübung des Ermessens aufgehoben. Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt.

Passau empfiehlt, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband - www.duv-verband.de - verweist.

Weitere Informationen und Kontakt: Jörg Passau, Steuerberater sowie Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Walkerdamm 1, 24103 Kiel, Tel: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.duv-verband.de

Zur Startseite