Unwahre Behauptungen aufgedeckt

Bewertungsportale – Nutzer bleiben anonym



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof einen Auskunftsanspruch des von einer Bewertung Betroffenen eine Absage erteilt. Die Arag-Experten erläutern die Entscheidung des BGH.

Egal, ob es um Arztpraxen, Hotels oder Online-Shops geht: Bewertungsportale sind aus dem Internet kaum mehr wegzudenken. Bei vielen dieser Seiten ist es den Nutzern möglich, ihre Beurteilungen anonym einzustellen. Da ist die Gefahr natürlich groß, dass auch schnell mal falsche oder sogar rufschädigende Beurteilungen abgegeben werden.

Verständlich, dass derjenige, der von einer solchen Bewertung betroffen ist, gerne wissen möchte, wer hinter den falschen Angaben steht – zumal, wenn sie wiederholt eingestellt werden. Einem solchen Auskunftsanspruch hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt jedoch in einem Grundsatzurteil eine Absage erteilt.

Gegen negative Online-Bewertungen von Leistungen durch unzufriedene Kunden kann man sich oft nicht wehren.
Gegen negative Online-Bewertungen von Leistungen durch unzufriedene Kunden kann man sich oft nicht wehren.
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Unterlassungs- und Auskunftsanspruch

Im entschiedenen Fall entdeckte der Kläger – ein Arzt – auf dem von der Beklagten betriebenen Bewertungsportal mehrfach unwahre Behauptungen über sich. Seinem Verlangen, die Einträge zu löschen, kam die Beklagte zunächst nach. Doch wenige Zeit später wurde eine Bewertung mit demselben Inhalt erneut eingestellt. Der Arzt erhob daraufhin Klage gegen die Betreiberin. Neben einem Unterlassungsanspruch machte er darin auch einen Anspruch auf Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung geltend. Seine Klage war aber nur hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs erfolgreich. Den Auskunftsanspruch lehnte der BGH nun in letzter Instanz ab.

Die Anonymität der Nutzer bleibt gewahrt

Die Karlsruher Richter beriefen sich in ihrer Begründung auf die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG): Danach darf der Diensteanbieter die für die Bereitstellung von Telemedien erhobenen personenbezogenen Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer - was hier nicht der Fall war - eingewilligt hat. Unter den Begriff des "Verwendens" falle auch die Übermittlung der Daten an Dritte, so das Gericht. Der Gesetzgeber habe jedoch bisher bewusst keine Vorschrift geschaffen, die dem Anbieter eine solche Übermittlung erlaubt.

Mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage sei der Betreiber eines Internetportals daher nicht befugt, dem von einer Persönlichkeitsverletzung Betroffenen Auskunft über die personenbezogenen Daten des Nutzers zu geben. Die Anonymität der Nutzer darf laut ARAG Experten nur dann aufgehoben werden, wenn die zuständigen Stellen dies zu Zwecken der Strafverfolgung anordnen (BGH, Az.: VI ZR 345/13).

Quelle: www.arag.de

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