Bildung absetzen als Werbungskosten

30.11.2006

Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können Werbungskosten sein. Darauf weist der Anwalt-Suchservice hin. Der erforderliche Veranlassungszusammenhang kann bei jeder beruflichen Bildungsmaßnahme erfüllt sein. Der BFH hat entschieden, dass nicht zwischen einer akademischen und einer nicht akademischen Maßnahme unterschieden werden muss. In beiden Fällen würden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass man das erworbene Berufswissen am Markt einsetzen könne, um steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen. Zu beachten ist, dass sich die Rechtslage ab Veranlagungszeitraum 2004 geändert hat. Nach § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dürfen Aufwendungen für ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden; diese Aufwendungen können nur noch jährlich bis zu 4.000 Euro als Sonderausgaben zum Abzug gelangen (BFH Az.: VI R 26/05). Marzena Fiok

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