Tipps zur Änderungskündigung

Das Angebot neuer Arbeitsbedingungen



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Egal, ob es um neue Aufgaben, eine neue Vergütung oder neue Arbeitszeiten geht: Möchte Ihr Arbeitgeber Ihren Arbeitsvertrag ändern, muss er eine Änderungskündigung aussprechen. Details von den Arag-Experten.

Dabei handelt es sich um eine Kündigung, die mit dem Angebot verbunden ist, das Beschäftigungsverhältnis zu neuen Bedingungen fortzusetzen - manchmal auch zu Ihrem Nachteil. Die Arag-Experten informieren über die Voraussetzungen einer Änderungskündigung.

Warum gibt es Änderungskündigungen?

Ihr Chef hat das Recht, Ihre vertragliche Leistungspflicht hinsichtlich Arbeitsaufgaben, Arbeitszeit und Arbeitsort zu konkretisieren. Das nennt sich "Direktionsrecht". Je genauer allerdings im Arbeitsvertrag festgelegt ist, woran Sie sich zu halten haben und welche Vergütung und Leistungen Sie im Gegenzug erhalten, desto kleiner ist der Spielraum für Ihren Arbeitgeber, Ihnen Anweisungen zu geben.

Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag im Einvernehmen inhaltlich ändern.
Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag im Einvernehmen inhaltlich ändern.
Foto: eccolo - Fotolia.com

Ist zum Beispiel Ihr Aufgabengebiet im Vertrag konkret definiert, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht einfach gegen Ihren Willen eine andere Aufgabe zuweisen - es sei denn, er spricht eine Änderungskündigung aus. In diesem Fall wird das Arbeitsverhältnis innerhalb der vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt, gleichzeitig aber dessen Fortsetzung angeboten - zu geänderten Bedingungen. Damit zielt die Änderungskündigung immer auf arbeitsvertragliche Inhalte ab. Beruhigend zu wissen: An eine rechtswirksame Änderungskündigung sind strenge Vorgaben geknüpft.

Wann ist eine Änderungskündigung erforderlich?

Das ist Chefsache: Ihr Vorgesetzter will etwas ändern, das Ihre Arbeit betrifft? Dazu hat er oftmals das Recht - auch ohne vorherige Änderungskündigung. Diese ist nämlich nicht nötig, wenn er die gewünschte Änderung auch auf anderem Weg erreichen kann, zum Beispiel durch Weisung. Eine Änderungskündigung ist unter anderem nicht notwendig bei:

• Rücknahme der Erlaubnis zum Musikhören bei der Arbeit

• Zuweisung eines anderen Kunden zur Betreuung

• Festlegung neuer Pausenzeiten

In folgenden Fällen ist eine Änderungskündigung meist erforderlich:

• Kürzung von Gehalt oder übertariflichen Zulagen

• Veränderung des Aufgabenbereichs

• Versetzung in eine andere Stadt (auch bei Umzug des Unternehmens)

Selbstverständlich dürfen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Arbeitsvertrag im Einvernehmen inhaltlich ändern. Ganz ohne Änderungskündigung. In der Arbeitswelt ist das gelebte Praxis.

Sind sich beide Parteien einig, werden die Änderungen des Arbeitsvertrags in einem sogenannten Änderungsvertrag verbindlich festgehalten.

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