Was Online-Händler beachten müssen

Das Impressum im Internet, Teil 2

Alexander Bräuer ist  Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er betreut Mandate auf den Gebieten des Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- und Geschmacksmusterrechts. Ein Tätigkeitsschwerpunkt ist die rechtlich-präventive Betreuung von Online-Händlern und Internetdienstanbietern. Bräuer ist Partner der Anwaltskanzlei Weiß & Partner, Esslingen am Neckar.
Welche Angaben in ein Impressum gehören und warum umfangreiche Daten beim Website-Besucher Vertrauen in das Unternehmen schaffen, erklären wir in Teil zwei einer fünfteiligen Serie.
Kommunikation: Neben der Angabe einer E-Mail-Adresse muss keine Telefonnummer genannt werden. In diesem Fall müssen jedoch E-Mail-Adresse und ein Kontaktformular bereitgehalten werden.
Kommunikation: Neben der Angabe einer E-Mail-Adresse muss keine Telefonnummer genannt werden. In diesem Fall müssen jedoch E-Mail-Adresse und ein Kontaktformular bereitgehalten werden.
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Der Gesetzgeber sieht mit § 5 TMG mehrere Pflichtangaben für ein Impressum auf Websites vor.

Name, Anschrift, Vertretungsberechtigungen

Nach § 5 Abs. 1 TMG sind der Name und die Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist, anzugeben. Neben der Angabe des Familiennamens muss mindestens ein Vorname des Anbieters ausgeschrieben werden.

Diese Serie befasst sich auch mit folgenden Themen:
Impressum: was ist das genau?
Wer ist zur Bereitstellung eines Impressums verpflichtet?
Welche plattformbezogenen Probleme – etwa bei mobile.de, Facebook und Twitter – gibt es?
Welche Inhalte sind in einem Impressum erforderlich?
Wie kann ein rechtskonformes Impressum aussehen?
Beispiele aus der Praxis für verschiedene Anbieter und Rechtsformen

Dass es sich bei der Anschrift um die Postanschrift, bestehend aus Straßenname und Hausnummer sowie der Postleitzahl und dem Ort handelt, versteht sich nahezu von selbst. Die bloße Angabe eines Postfachs ist deshalb nicht ausreichend. Hat ein Unternehmen mehrere Niederlassungen, empfiehlt es sich, die Anschrift der Hauptniederlassung anzugeben.

Sofern es sich bei dem Anbieter um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (also beispielsweise um eine GmbH, eine Aktiengesellschaft, eine Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR, eine OHG, einen Verein, eine Partnerschaftsgesellschaft, etc.) handelt, sind zusätzlich die Rechtsform und der oder die Vertretungsberechtigten zu benennen. Falls Angaben über das Kapital einer Gesellschaft gemacht werden, sind auch das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen anzugeben.

E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder ggf. eine weitere Kontaktmöglichkeit

In unserer täglichen Beratungspraxis immer wieder von Bedeutung sind die ebenfalls vom Gesetzgeber geforderten Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post – also der ausgeschriebenen (!) E-Mail-Adresse. Was zunächst einfach klingt, ist allerdings im Hinblick auf die Angabe einer Telefonnummer im Impressum nicht unproblematisch. Es war lange Zeit umstritten, ob die Angabe einer Telefonnummer im Impressum erforderlich ist. Abmahnungen, die sich auf die fehlende Telefonnummer gestützt haben, waren in diesem Zusammenhang keine Seltenheit. Im Oktober 2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) dann jedoch klargestellt, dass eine Telefonnummer im Impressum nicht zwingend erforderlich ist.

Aber: Diese Entscheidung entbindet den Anbieter nicht von seiner Pflicht, dann neben seiner E-Mail-Adresse eine weitere Möglichkeit zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglicht. Hierbei handelt es sich in der Praxis regelmäßig um ein schlichtes Kontaktformular, zumindest wenn gewährleistet ist, dass der Anbieter auf die Anfrage über das Kontaktformular innerhalb von 30 - 60 Minuten antwortet. Daraus folgt, dass neben der Angabe einer E-Mail-Adresse zwar keine Telefonnummer genannt werden muss. Dann müssen jedoch E-Mail-Adresse und ein Kontaktformular bereitgehalten werden.

Aus Gründen der Transparenz empfehle ich meinen Mandanten allerdings, auch eine Telefonnummer im Impressum anzugeben – nicht zuletzt, weil auch dies Vertrauen zum Anbieter schafft.

Bei der Telefonnummer darf es sich grundsätzlich um eine kostenpflichtige sogenannte Mehrwertnummer handeln, bei der dann aber natürlich die für den Anrufer anfallenden Kosten ebenfalls im Impressum angegeben werden müssen. Zu beachten ist hierbei, dass auf Seiten des Nutzers nur die Kosten der Telekommunikation selbst anfallen dürfen. Es wäre daher unzulässig, wenn der Anbieter für telefonische Anfragen ebenfalls ein Entgelt vom Nutzer verlangt. Auch ist es meiner Meinung nach grundsätzlich zulässig, wenn unter der im Impressum angegebenen Telefonnummer ausschließlich ein Anrufbeantworter erreichbar ist. Zumindest solange der Anrufbeantworter tatsächlich abgehört und auf Anrufe unverzüglich reagiert wird, sehe ich keine Bedenken. Gerichtliche Entscheidungen, die sich mit dieser Frage auseinandergesetzt haben, sind mir bislang jedoch nicht bekannt.

Die Angabe einer Telefaxnummer im Impressum halte ich nicht für zwingend erforderlich, gleichwohl empfehle ich – ebenfalls aus Vertrauens- und Transparenzgründen – diese gleichwohl im Impressum anzugeben. Dies gilt natürlich nur, sofern eine Telefaxnummer auch tatsächlich vorhanden ist.

Aufsichtsbehörde

Sodann fordert der Gesetzgeber, dass der Anbieter Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde machen muss, sofern der angebotene Dienst der behördlichen Zulassung bedarf. Hierbei wird oft übersehen, dass dies selbst dann gilt, wenn für die angebotene Tätigkeit eine bloße gewerbliche Erlaubnis vorausgesetzt wird. Damit müssen also insbesondere Rechtsanwälte, Ärzte und Makler aber auch Gastronomiebetriebe (Restaurants) und Spielhallenbetreiber entsprechende Angaben machen. Konkret angegeben werden muss die Aufsichtsbehörde, wobei darauf zu achten ist, dass dies nicht zwangsläufig auch die Zulassungsbehörde sein muss. Gibt es sowohl eine Zulassungsbehörde als auch eine Aufsichtsbehörde, ist nur die Aufsichtsbehörde anzugeben. Bei Internetauftritten von Schulen und Universitäten sind beispielsweise die mit der Fachaufsicht betrauten Ministerien zu nennen. Ratsam ist es in diesem Falle, neben dem Namen und Anschrift der Aufsichtsbehörde auch deren Internetauftritt als Link zu nennen.

Angaben zur Registereintragung

Ferner sind Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister anzugeben - natürlich nur, soweit eine Registereintragung überhaupt besteht. Hierzu gehört auch die Angabe der entsprechenden Registernummer.

Daran, dass die Angaben auch für ausländische Gesellschaften, die in ein ausländisches Handelsregister eingetragen sind, gelten, darf auch an dieser Stelle nochmals erinnert werden. So müssen insbesondere im Impressum der Internetseite einer britischen Limited Angaben zur deutschen Zweigstelle sowie zum britischen Handelsregister nebst der dortigen Registernummer gemacht werden.

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Berufsrechtliche Angaben

Soweit das Angebot von Ausübenden der sog. Freien Berufe (Ärzte, Psychotherapeuten, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten, Stadtplaner, Hebammen, Logopäden, Steuerberater, etc.) stammt, müssen auch die gesetzliche Berufsbezeichnung, die Kammer, derer die Anbieter angehören, der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist sowie die einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen genannt werden. Ebenfalls muss der Nutzer darauf hingewiesen werden, wie bzw. wo die berufsrechtlichen Bestimmungen abgerufen werden können. Hierbei ist ein Link auf den Internetauftritt der Kammer ausreichend, auf der die Bestimmungen abrufbar gehalten werden.

Besonders zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass diese Angaben für alle Berufsgruppen gemacht werden müssen, von denen das Angebot stammt. Dies ist insbesondere bei gemischten Sozietäten von Bedeutung, sofern beispielsweise eine Sozietät aus Steuerberatern und Rechtsanwälten einen gemeinsamen Internetauftritt unterhält. In diesem Falle müssen also sowohl die berufsrechtlichen Angaben für Steuerberater als auch die für Rechtsanwälte vollständig gemacht werden.

Umsatzsteueridentifikationsnummer (UStID) / Wirtschafts-Identifikationsnummer

Sofern der Anbieter über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer, die sogenannte Umsatzsteuer-ID oder UStID, verfügt, so ist auch diese im Rahmen des Impressums anzugeben. Gleiches gilt, natürlich ebenfalls nur soweit vorhanden, für die Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer.

Achtung: Diese Nummern – egal ob UStID oder Wirtschafts-ID - müssen freilich nur genannt werden, wenn diese dem Anbieter tatsächlich durch die zuständige Behörde verliehen worden sind. Ist dies nicht der Fall, können Angaben hierzu logischer Weise unterbleiben. Auf Angaben wie "UStID: Wird in Kürze beantragt." oder "UStID nicht vorhanden" sollte in diesem Falle verzichtet werden.

Die UStID, die ausschließlich vom Bundesamt für Finanzen vergeben wird, darf in diesem Zusammenhang nicht mit der Steuernummer des Anbieters verwechselt werden, die vom zuständigen Finanzamt vergeben wird. Entgegen einer häufigen Beobachtung in der Praxis ist deshalb keinesfalls die Steuernummer des zuständigen Finanzamtes anzugeben. Schon aus Sicherheitsgründen sollte auf die Veröffentlichung der Steuernummer im Rahmen eines Impressums dringend verzichtet werden!

Gesellschaften in Abwicklung oder Liquidation

Befindet sich die Gesellschaft (GmbH, AG, KGaA) des Anbieters in Abwicklung oder Liquidation, so sind die entsprechenden Angaben hierüber zu machen.

Zu beachten ist letztlich, dass das Impressum in allen Sprachen abgefasst sein muss, die auch auf der Internetseite angeboten werden. Richtet sich der Internetauftritt beispielsweise an deutsch- und englischsprachige Nutzer, so muss das Impressum ebenfalls in deutscher und englischer Sprache dargestellt werden. (oe)

BITTE BEACHTEN SIE: Aufgrund des Umfangs müssen weitergehende Informationspflichten, bspw. solche nach § 55 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV), unberücksichtigt bleiben.

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