Regelungen und Sicherheitsstufen

Das müssen Sie beim Vernichten von Daten beachten

Dr. Eugen Ehmann ist Regierungsvizepräsident von Mittelfranken und Lehrbeauftragter für Recht und Internet. www.regierung.mittelfranken.bayern.de
Immer wieder liest man in Berichten von Datenschutzbehörden von Pannen bei der Vernichtung von Datenträgern. Wir beleuchten die praktischen und rechtlichen Aspekte dieser Tätigkeit.

Ein Beispielfall aus dem Jahr 2007: Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde kontrolliert die Zweigstelle einer Bank. Es wird eine Anweisung vorgelegt, wonach Abfallpapier mit personenbezogenen Daten tagsüber in (offenen) Papierkörben zu sammeln ist. Diese Papierkörbe soll das Reinigungspersonal abends in verschließbare Container entleeren, die eine Aktenvernichtungsfirma abholt, wenn sie voll sind.

Die Kontrolle ergibt, dass die Papierkörbe auch in Bereichen stehen, die für Bankkunden zugänglich sind. Gleich beim ersten Griff in einen Papierkorb hielt der Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde einen Auszug aus einer notariellen Beurkundung in Händen mit diversen Namen und Anschriften (Tätigkeitsbericht 2007 des ULD, S. 95,).

Rechtlicher Aspekt: Eine Datenträgervernichtung ist eine Datenverarbeitung in Form des Löschens von Daten.
Rechtlicher Aspekt: Eine Datenträgervernichtung ist eine Datenverarbeitung in Form des Löschens von Daten.

Der Fall weist einige typische Aspekte auf:

  • Personenbezogene Daten in Altpapier sind häufiger als vermutet ("gleich beim ersten Griff").

  • Die praktische Umsetzung einer Anweisung muss zwingend kontrolliert werden.

  • Mit organisatorischen Anweisungen ist es oft nicht getan. Es muss geprüft werden, ob eine Umsetzung überhaupt realistisch möglich ist ("Papierkorb im Kundenbereich").

  • Der Wille zu sparen (hier: kein Aufstellen von Aktenvernichtern "vor Ort") kann erheblichen Aufwand nach sich ziehen.

Dieser Artikel entstammt dem "Lexikon für das IT-Recht 2014/2015", das unter www.channelpartner.de/shop erhältlich ist.
Dieser Artikel entstammt dem "Lexikon für das IT-Recht 2014/2015", das unter www.channelpartner.de/shop erhältlich ist.

Vergleichbare Fälle gehören jedoch nach wie vor zum Alltag. Die Eingabe der Stichworte "altpapier skandal" in eine beliebige Internetsuchmaschine fördert stets mehrere Dutzend aktuelle Fälle zutage.

Rechtliche Bedeutung

Das Vernichten von Datenträgern ist rechtlich als Löschen der Daten anzusehen, die sich auf den vernichteten Datenträgern befunden haben (zum Begriff des Löschens siehe § 3 Abs. 4 Nr. 5 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG). Datenträgervernichtung ist also Datenverarbeitung in Form des Löschens von Daten. Damit ist auf diesen Vorgang das BDSG insgesamt anwendbar. Das hat vor allem folgende Konsequenzen:

  • Bei der Durchführung der Vernichtung sind die Regelungen über technische und organisatorische Maßnahmen (§ 9 BDSG) zu beachten.

  • Werden Datenträger extern durch Dienstleister vernichtet, liegt ein Fall der Auftragsdatenverarbeitung vor (§ 11 BDSG). Damit ist eine schriftliche vertragliche Regelung zwingend.

  • Werden Daten auf Datenträgern Außenstehenden zugänglich, weil die Datenträger ungesichert gelagert sind, liegt eine unbefugte Datenübermittlung vor. Das kann zu einem Bußgeld führen (unbefugte Verarbeitung von Daten, § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG).

Schon diese Konsequenzen zeigen, dass die Vernichtung von Datenträgern kein banaler Vorgang ist, sondern besondere Beachtung durch die verantwortliche Stelle und deren Datenschutzbeauftragten erfordert. Pannen in diesem Bereich schädigen – sobald sie öffentlich bekannt werden – nachhaltig den Ruf der verantwortlichen Stelle.

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