Unterlassungsansprüche durchsetzen

Das Wichtigste zur Abmahnung



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

II. Anforderungen

1. Inhalt

Die Abmahnung muss so formuliert sein, dass der Abgemahnte die Möglichkeit hat, die Berechtigung der Abmahnung zu überprüfen. Notwendige Bestandteile der Abmahnung sind daher grundsätzlich:

  • - Bezeichnung der Verletzungshandlung,

  • - Darstellung der Aktivlegitimation des Gläubigers,

  • - Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,

  • - Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Schritte.

Zweckmäßig, aber nicht notwendig sind:

  • - rechtliche Begründungen,

  • - Vorformulierung der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung.

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Die Angabe von Beweismitteln ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Für urheberrechtliche Abmahnungen hat der Gesetzgeber die inhaltlichen Anforderungen neuerdings verschärft. Demnach hat eine auf urheberrechtliche Ansprüche gestützte Abmahnung in klarer und verständlicher Weise

1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,

2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,

3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und

4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Eine Abmahnung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG unwirksam.

2. Form

Für eine Abmahnung besteht kein Formzwang. Sie kann daher per Brief, per Telefax oder E-Mail, aber auch mündlich oder telefonisch erfolgen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich jedoch, schriftlich oder zumindest unter Zeugen abzumahnen.

Die Vorlage einer Originalvollmacht ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn - wie üblich - der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt wird (BGH, Urt. v. 19.5.2010, Az. I ZR 140/08).

Die Beweislast für den Zugang der Abmahnung trifft den Schuldner (BGH, Beschluss vom 21.12.2006, Az. I ZB 17/06). Der Gläubiger muss im Prozess lediglich die richtige Adressierung und ordnungsgemäße Aufgabe zur Post beweisen.

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