Wichtig für GmbHs

Datenschutz – das Ende des "Personenbezugs"?

04.03.2011

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen

Auch juristische Personen können letztlich jedoch Träger des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Teilbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein, wie auch das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in der Entscheidung 10 ME 385/08 feststellt. Gleichzeitig wird jedoch festgehalten, dass die Schutzschwelle in diesem Zusammenhang hoch anzusetzen ist.

"Mitglieder" der juristischen Person werden geschützt

Die hinter der juristischen Person stehenden Menschen werden jedoch durch die Datenschutzgesetze geschützt, wenn sich die Angaben über die Gesellschaft auch auf sie beziehen. So können beispielsweise Angaben über eine GmbH zu den Gesellschaftern, Beschäftigten oder Geschäftsführern dieser GmbH Bezug haben ("Herr XYZ arbeitet bei der ABC GmbH").

Ansicht des Verwaltungsgerichts Wiesbaden

Ausnahmsweise kann auch die Unternehmensbezeichnung allein bereits ein personenbezogenes Datum im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG darstellen, wenn zwischen der GmbH und den "hinter" ihr stehenden Personen eine enge wirtschaftliche Bindung besteht, die sich auch durch eine finanzielle oder personelle Verflechtung äußern kann. Der Schutz, der durch die Datenschutzgesetze gewährt wird, schlägt dann auf die hinter der Gesellschaft stehenden Personen durch, so dass der Schutzumfang voll besteht.

Nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 7.12.2007 können etwa die Wirtschaftsdaten einer juristischen Person personenbezogene Daten einer natürlichen Person sein, wenn diese einer Person als Alleinaktionär oder Gesellschafter zuzurechnen sind. Insoweit beziehen sich die Daten dann auf das Vermögen des alleinigen Eigentümers. Dieser als natürliche Person wird in diesen Daten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen und nach der oben dargestellten Begriffsbestimmung der personenbezogenen Daten durch die Datenschutzgesetze geschützt. Die Frage wurde später auch dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Ein-Mann-GmbH oder Einzelfirma: Datenschutzgesetze sind anwendbar

Die genannten finanziellen und personalen Verbindungen treten häufig bei der sogenannten "Ein-Mann-GmbH" oder Einzelfirmen auf. Hier kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass ein Bezug zu der "hinter" der juristischen Person stehenden natürlichen Person besteht. Beim Einzelkaufmann besteht rechtliche Identität, sodass eine Trennung in gewerbliche und personenbezogene Daten nicht stattfinden kann und die Datenschutzgesetze vollumfänglich anwendbar sind.

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