DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

26.03.2010
DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2010 in Nürnberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2010 in Nürnberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2010 in Nürnberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 26.03.2010 16:03 LEONI AG Nürnberg ISIN DE 000 540888 4 Wertpapier-Kenn-Nummer 540 888 Hiermit laden wir unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung der LEONI AG, Nürnberg, die am Donnerstag, den 6. Mai 2010, 10.00 Uhr, in der Frankenhalle der NürnbergMesse GmbH, Messezentrum, 90471 Nürnberg, stattfindet. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, der Lageberichte für die LEONI AG und den Konzern, jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) bzw. § 315 Abs. 4 HGB, sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Die vorgenannten Unterlagen sind nach den aktienrechtlichen Vorschriften der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Sie sind über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.leoni.com/hv2010 zugänglich und können in den Geschäftsräumen am Sitz der LEONI AG, Marienstraße 7, 90402 Nürnberg, eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen übersandt. Ferner werden diese Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Zu dem Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach § 172 Aktiengesetz (AktG) bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Somit entfällt nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Feststellung durch die Hauptversammlung. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen: Der Bilanzgewinn der LEONI AG des Geschäftsjahrs 2009 in Höhe von Euro 15.144.512,53 wird in voller Höhe von Euro 15.144.512,53 in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2009 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2009 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Abschlussprüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2010 Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss, zum Konzernabschlussprüfer und zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, wenn und soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, für das Geschäftsjahr 2010 die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zu wählen. Der vorgenannte Vorschlag des Aufsichtsrats ist auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses gestützt. 6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts Die Gesellschaft wurde durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 14. Mai 2009 ermächtigt, eigene Aktien bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Da diese Ermächtigung am 13. November 2010 endet, soll der Hauptversammlung ein neuer Ermächtigungsbeschluss vorgeschlagen werden. Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (ARUG) geänderten § 71 Absatz 1 Ziffer 8 AktG kann die Ermächtigung nunmehr für die Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen: a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Absatz 1 Ziffer 8 AktG ermächtigt, in dem Zeitraum bis zum 5. Mai 2015 eigene Aktien mit einem rechnerischen Anteil am derzeitigen Grundkapital von bis zu 10 % zu erwerben. Der Erwerb kann auch durch von der Gesellschaft abhängige Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. (1) Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der tagesvolumengewichteten Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen Nachfolgesystem) während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. (2) Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann die Gesellschaft einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne je Aktie der Gesellschaft festlegen. Im Falle der Festlegung einer Kaufpreisspanne wird der endgültige Kaufpreis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen ermittelt. Das Angebot kann eine Annahmefrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, den Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne während der Annahmefrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung des öffentlichen Angebots während der Annahmefrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. Der angebotene Kaufpreis bzw. die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den Durchschnitt der tagesvolumengewichteten Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen Nachfolgesystem) während der letzten fünf der Veröffentlichung des Kaufangebots vorangehenden Börsenhandelstage um nicht mehr als 20 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Im Falle einer Angebotsanpassung tritt an die Stelle des Tages der Veröffentlichung des Kaufangebots der Tag der Veröffentlichung der Anpassung. Sofern die Anzahl der angedienten Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien der Gesellschaft erfolgt. Ferner kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär vorgesehen werden. (3) Bei einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann die Gesellschaft eine Kaufpreisspanne je Aktie der Gesellschaft festlegen, innerhalb derer Angebote abgegeben werden können. Die Aufforderung kann eine Abgabefrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung der Aufforderung während der Angebotsfrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. Bei der Annahme wird der endgültige Kaufpreis aus den vorliegenden Verkaufsangeboten ermittelt. Der Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Durchschnitt der tagesvolumengewichteten Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 20 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Im Falle einer Anpassung der Kaufpreisspanne tritt an die Stelle des Tages der Veröffentlichung der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten der Tag der Veröffentlichung der Anpassung. Sofern die Anzahl der zum Kauf angebotenen Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb

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