DGAP-HV: MOBOTIX AG: Bekanntmachung der -2-

20.09.2010
DJ DGAP-HV: MOBOTIX AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.10.2010 in Winnweiler-Langmeil mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DJ DGAP-HV: MOBOTIX AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.10.2010 in Winnweiler-Langmeil mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MOBOTIX AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung MOBOTIX AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.10.2010 in Winnweiler-Langmeil mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 20.09.2010 / 15:54 =-------------------------------------------------------------------- MOBOTIX AG Winnweiler-Langmeil ISIN: DE0005218309 WKN: 521830 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2010 Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am Donnerstag, den 28. Oktober 2010, um 10.00 Uhr, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kaiserstraße, 67722 Winnweiler-Langmeil stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2010 ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. Juni 2010, des Lageberichts und des Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, jeweils für das Geschäftsjahr zum 30. Juni 2010. Die vorgenannten Unterlagen stehen im Internet unter https://www.mobotix.com/ger_DE/Investors/Hauptversammlung/Hauptversammlung-2010 zur Verfügung. Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hätte, liegen nicht vor. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr zum 30. Juni 2010 Wie im vorangegangenen Jahr soll auch in diesem Geschäftsjahr 1 Euro pro Aktie ausgeschüttet werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 in Höhe von EUR 13.617.084,12 wird für eine Dividendenausschüttung in Höhe von EUR 4.423.814,00 verwendet. Die Einstellung in die Gewinnrücklage beträgt EUR 0,00 und der Gewinnvortrag somit EUR 9.193.270,12. Die von der Gesellschaft im Rahmen ihres Aktienrückkaufprogramms im Umfang von bis zu 15.000 Aktien bis zum Tag der Hauptversammlung (einschließlich) erworbenen eigenen Aktien sind nicht dividendenberechtigt. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr zum 30. Juni 2010 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr zum 30. Juni 2010 wird Entlastung erteilt. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr zum 30. Juni 2010 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr zum 30. Juni 2010 wird Entlastung erteilt. 5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr zum 30. Juni 2011 Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung Saarbrücken, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr zum 30. Juni 2011 und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernabschlusses und des Zwischenlageberichts zum 31. Dezember 2010 bestellt. 6. Satzungsänderung zur Umstellung des Geschäftsjahres Zum Zweck der Optimierung betrieblicher Abläufe bei der MOBOTIX AG soll der Geschäftsjahresanfang vom 1. Juli auf den 1. Oktober eines Jahres verlegt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: Das Geschäftsjahr der Gesellschaft wird mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 geändert und beginnt ab diesem Zeitpunkt am 1. Oktober eines Jahres und endet am 30. September des Folgejahres. Das am 1. Juli 2011 beginnende Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 30. September 2011. § 1 Abs. 3 der Satzung (Firma, Sitz und Geschäftsjahr) wird geändert und wie folgt neu gefasst: '(3) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 am 1. Oktober eines jeden Jahres und endet am 30. September des darauf folgenden Jahres. Die Periode vom 1. Juli 2011 bis zum 30. September 2011 ist ein Rumpfgeschäftsjahr.' 7. Satzungsänderung zur Änderung der Zusammensetzung des Vorstands Aufgrund des Unternehmenswachstums soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Anzahl der Vorstandsmitglieder zu erhöhen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: '§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung (Zusammensetzung des Vorstands) wird geändert und wie folgt neu gefasst: 'Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Personen." 8. Satzungsänderung zur Übertragung des Entsendungsrechts von Herrn Dr. Ralf Hinkel auf die Dr. Ralf Hinkel Holding GmbH Aufgrund der Übertragung der unmittelbaren Beteiligung an der MOBOTIX AG von Herrn Dr. Hinkel persönlich auf die Dr. Ralf Hinkel Holding GmbH, die durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in diesem Zusammenhang von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots gemäß dem WpÜG befreit worden ist, soll auch das in der Satzung geregelte Entsenderecht in den Aufsichtsrat von Dr. Ralf Hinkel auf die Dr. Ralf Hinkel Holding GmbH übertragen werden, um diesbezüglich Gleichlauf zu erreichen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Satzung (Zusammensetzung, Amtsdauer des Aufsichtsrats) wird geändert und wie folgt neu gefasst: 'Die Dr. Ralf Hinkel Holding GmbH hat, solange sie selbst und/oder eine von ihr beherrschte (§ 17 AktG) oder unter ihrer Leitung stehende (§ 18 AktG) Gesellschaft insgesamt mehr als 25 % der Aktien der Gesellschaft hält, das nicht übertragbare Recht, ein Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu entsenden. Das Entsendungsrecht kann der Gesellschaft gegenüber nur durch eine durch ihre Geschäftsführung unterzeichnete Erklärung an den Vorstand und den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, aus der sich das zu entsendende Mitglied des Aufsichtsrats ergibt, ausgeübt werden.' 9. Weitere Satzungsänderungen aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) Nachdem die ordentliche Hauptversammlung am 30. September 2009 erste Anpassungen der Satzung an das am 1. September 2009 in Kraft getretene ARUG vorgenommen hat, werden nun - aufgrund der im letzten Jahr mit der Gesetzesänderung gesammelten Erfahrungen - weitere Anpassungen vorgeschlagen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu beschließen: a) Der bisherige Wortlaut von § 3 der Satzung (Bekanntmachungen, Informationen) wird zu § 3 Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 neu eingefügt: '(2) Die Übermittlung von Mitteilungen nach §§ 125, 128 AktG ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Informationen auch auf anderem Wege zu versenden.' b) § 13 Abs. 4 Satz 2 der Satzung (Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts) wird wie folgt neu gefasst: 'Die Einzelheiten werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung, in der auch Erleichterungen hinsichtlich der Form der Vollmacht und ihres Nachweises bestimmt werden können, bekannt gemacht. § 135 AktG bleibt unberührt.' 10. Satzungsänderung zur Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats Aufgrund des Unternehmenswachstums sowie der Anforderungen an eine gute Corporate Governance soll eine Erweiterung der AR Vergütung um einen variablen Bestandteil erfolgen.

Copyright (c) 2007 Dow Jones & Company, Inc.

Zur Startseite