DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: -3-

18.05.2012
DJ DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.07.2012 in Rottweil mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DJ DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.07.2012 in Rottweil mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.07.2012 in Rottweil mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 18.05.2012 / 15:09 =-------------------------------------------------------------------- Schweizer Electronic Aktiengesellschaft Schramberg ISIN: DE0005156236 WKN: 515 623 Einladung zur 23. Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Freitag, 6. Juli 2012, um 11.00 Uhr im Kraftwerk Rottweil Neckartal 68 78628 Rottweil stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011, des Lageberichts des Vorstands und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2011 Sämtliche Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.schweizer.ag (Investor Relations/Hauptversammlung) eingesehen werden. Auf Verlangen werden diese Unterlagen, die im Übrigen auch in der Hauptversammlung ausliegen werden, jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist nicht vorgesehen. Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss ist vom Aufsichtsrat gemäß § 172 Satz 1 AktG gebilligt worden, der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheidet, liegen nicht vor. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 5.053.112,65 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,47 je EUR 1.768.661,70 dividendenberechtigte Stückaktie (ISIN DE0005156236) auf die 3.763.110 dividendenberechtigten Stückaktien Vortrag auf neue Rechnung EUR 3.284.450,95 Bilanzgewinn EUR 5.053.112,65 Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die im Besitz der Gesellschaft befindlichen, nicht dividendenberechtigten Aktien zum 13. April 2012. Die Zahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vermindern oder erhöhen, wenn die Gesellschaft weitere Aktien erwirbt oder veräußert. In diesen Fällen wird der Hauptversammlung bei gleich bleibendem Dividendenbetrag je dividendenberechtigter Stückaktie ein angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Vorstandsmitgliedern für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 und des Abschlussprüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2012 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 sowie als Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 6. Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds Mit Ablauf der am 6. Juli 2012 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung endet die Amtszeit von Herrn Christoph Schweizer als Aufsichtsratsmitglied. Daher soll in der Hauptversammlung die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds erfolgen. Der Aufsichtsrat der Schweizer Electronic AG setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 Fall 4 und 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes und § 7 Abs. 3 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, und zwar aus vier Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und aus zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre sind von der Hauptversammlung zu wählen. Eine Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist möglich. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor: Herrn Christoph Schweizer, wohnhaft in Schramberg ausgeübter Beruf: - Schweizer Verwaltungsund Geschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft mbH, Schramberg - Schweizer Air Service GmbH & Co. KG, Schramberg bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Gemäß Ziffer 5.4.3. Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass Herr Christoph Schweizer beabsichtigt, im Falle seiner Wahl erneut für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 AktG: Herr Christoph Schweizer hat keine Mitgliedschaft in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat und auch keine Mitgliedschaft in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens. ****** Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.schweizer.ag (Investor Relations/Hauptversammlung) zugänglich: * der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung mit den Erläuterungen zu TOP 1, den Angaben über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sowie den Angaben zu den Rechten der Aktionäre; * der festgestellte Jahresabschluss der Schweizer Electronic AG zum 31. Dezember 2011, der Lagebericht des Vorstands, der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuchs, der Bericht des Aufsichtsrats sowie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das Geschäftsjahr 2011; * Formular, das bei Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten verwandt werden kann; * Formular zur Bevollmächtigung und Weisungserteilung an den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Falls nach der Einberufung der Hauptversammlung ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG eingeht, wird dieses unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise zugänglich gemacht. Die vorgenannten Unterlagen liegen auch während der Hauptversammlung aus und werden jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos in Kopie überlassen. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Schweizer Electronic AG in Höhe von EUR 9.664.053,86 eingeteilt in 3.780.000 auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien. Nach der Satzung gewährt jede Stückaktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen somit 3.780.000 Stimmrechte. Allerdings hält die Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 5.195 eigene Aktien. Aus diesen Aktien stehen ihr gemäß § 71 b AktG keine Stimmrechte zu. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen damit lediglich 3.774.805 ausübbare Stimmrechte. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, auch durch Bevollmächtigte Alle Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich bis spätestens Freitag, 29. Juni 2012, 24.00 Uhr, zur Hauptversammlung angemeldet haben, sind gemäß § 15 Abs. 2 und 3 der Satzung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 S. 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Bitte beachten Sie, dass aus abwicklungstechnischen Gründen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 der Satzung nach dem Anmeldeschluss bis zum

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May 18, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

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Ablauf der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung vor dem Anmeldeschluss. Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss in Textform unter der Adresse Schweizer Electronic AG Hauptversammlung Einsteinstraße 10 78713 Schramberg Fax-Nummer: +49 7422 512 409 E-Mail: ir@schweizer.ag erfolgen. Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Sie persönlich zur Hauptversammlung erscheinen und ihr Stimmrecht selbst ausüben. Die zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht nur selbst, sondern auch durch Bevollmächtigte, wie z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person, ausüben. Einzelheiten zum Verfahren der Bevollmächtigung und zur Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten'. Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiter frei verfügen. Auch der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über Aktien. Aktionäre, deren Umschreibungsanträge nach dem 29. Juni 2012 eingehen, können allerdings Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Eine Teilnahme an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten sowie eine Ausübung sämtlicher oder einzelner Rechte der Aktionäre ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation ist bei dieser Hauptversammlung nicht vorgesehen und damit nicht möglich. Auch eine Abgabe der Stimmen der Aktionäre auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl) ist bei dieser Hauptversammlung nicht vorgesehen und damit nicht möglich. Wenn Sie beabsichtigen, selbst oder durch einen Bevollmächtigten an der Hauptversammlung teilzunehmen, bitten wir um eine frühzeitige Anmeldung. Dadurch erleichtern Sie uns die Organisation der Hauptversammlung. Allen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten werden Eintrittskarten erteilt. Wir möchten klarstellend darauf hinweisen, dass die Eintrittskarte lediglich der Erleichterung der Organisation der Hauptversammlung dient und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nach dem Gesetz oder der Satzung darstellt. Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden auf dem Postweg zugesandt und sind zusätzlich am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erhältlich. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Die zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht selbst, sondern durch Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen ordnungsgemäß Vollmacht erteilen. Dies kann entweder vor oder in der Hauptversammlung bis zur Abstimmung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt geschehen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Wenn weder ein Kreditinstitut oder ein ihm gemäß § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institut oder Unternehmen, noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigt gegenüber der Gesellschaft der Textform. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann (Vollmachtsformular), wird den Aktionären im Anmeldebogen zugesandt bzw. ist unter www.schweizer.ag (Investor Relations/Hauptversammlung) abrufbar. Die Bevollmächtigung kann mit dem enthaltenen Vollmachtsformular, mit dem auf dem Stimmbogen aufgedruckten Vollmachtsabschnitt oder auf beliebige andere formgerechte Weise erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorzeigt. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder im Wege der elektronischen Kommunikation (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an: Schweizer Electronic AG Hauptversammlung Einsteinstraße 10 78713 Schramberg Fax-Nummer: +49 7422 512 409 E-Mail: ir@schweizer.ag Diese Übermittlungswege stehen auch dann zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll. In diesem Falle erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf dem vorstehenden Übermittlungsweg unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten oder ihnen gemäß § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten oder Unternehmen und von Aktionärsvereinigungen oder anderen ihnen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen genügt es, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Diese Empfänger von Vollmachten setzen gegebenenfalls eigene Formerfordernisse fest. Aktionäre können sich auch durch den von der Schweizer Electronic AG benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen. Dabei müssen dem Stimmrechtsvertreter ausdrückliche Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, gemäß den ihm erteilten Weisungen abzustimmen. Die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters und die Erteilung von Weisungen an ihn müssen ebenfalls in Textform erfolgen. Vollmachten und Weisungen für den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können unter der oben für die Vollmachtserteilung genannten Adresse bereits vor der Hauptversammlung erteilt werden. Aus organisatorischen Gründen bitten wir die Aktionäre, die Vollmachten und Weisungen in Textform bis Donnerstag, 5. Juli 2012, 24.00 Uhr, zu übermitteln. Bis zu diesem Zeitpunkt können derartige Vollmachten und Weisungen unter der oben für die Vollmachtserteilung genannten Adresse vor der Hauptversammlung auch widerrufen bzw. geändert werden. Darüber hinaus bieten wir den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionären, die zur Hauptversammlung erschienen sind, an, den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung in Textform mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen und ihm Weisungen zu erteilen. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennimmt und dass er auch nicht für die Abstimmung über Anträge zur Verfügung steht, zu denen es keine mit dieser Einladung oder später bekannt gemachten Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat gibt. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG und nach § 15 Abs. 5 Satz 2 der Satzung berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen. Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber es aber im Aktienregister eingetragen ist, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Rechte der Aktionäre Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung insbesondere die folgenden Rechte zu: Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entspricht 189.000 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenanträge auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft unter folgender Adresse zu richten: Schweizer Electronic AG Vorstand Einsteinstraße 10 78713 Schramberg Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung müssen der Gesellschaft

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May 18, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

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mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens Dienstag, 5. Juni 2012, 24.00 Uhr, zugehen. Sie werden gemäß § 124 Abs. 1 AktG bekanntgemacht. Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie mindestens seit drei Monaten Inhaber der Aktien sind (vgl. § 142 Abs. 2 S. 2 AktG i. V. m. § 122 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 AktG). Dem Eigentum steht ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetztes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG). Es ist unklar, ob es bei der Berechnung der Dreimonatsfrist auf den Tag der Hauptversammlung ankommt oder auf den Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens bei der Gesellschaft. Zugunsten der Antragsteller geht die Gesellschaft davon aus, dass es bei der Berechnung der Dreimonatsfrist auf den Tag der Hauptversammlung ankommt. Die Gesellschaft wird daher diese für die Antragsteller günstigere Fristberechnung anwenden und das Ergänzungsverlangen bekannt machen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Aktien, die das Quorum erfüllen, seit dem 6. April 2012 gehalten werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs.1, 127 AktG Aktionäre sind berechtigt, gegen einen Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt einen Gegenantrag zu stellen. Sie sind weiterhin berechtigt, zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern Vorschläge zu machen. Die Gegenanträge und Wahlvorschlage der Aktionäre sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten: Schweizer Electronic AG Hauptversammlung Einsteinstraße 10 78713 Schramberg Fax-Nummer: +49 7422 512 409 E-Mail: ir@schweizer.ag Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.schweizer.ag (Investor Relations/Hauptversammlung) zugänglich machen, wenn der Gegenantrag mit einer Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung unter der vorstehend angegebenen Adresse zugeht. Der Zugang muss also bis spätestens Donnerstag, 21. Juni 2012, 24.00 Uhr, erfolgen. Die Gesellschaft ist berechtigt, von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Begründung unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen abzusehen, z.B. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten nach § 127 AktG die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Allerdings brauchen Wahlvorschläge von Aktionären nicht begründet zu werden und eine Veröffentlichung kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der von dem Aktionär zur Wahl vorgeschlagenen Person enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen außerdem nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angabe zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen enthält. Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand nur aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, z.B. weil die Erteilung der Auskünfte nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung dazu geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder der Vorstand sich durch die Erteilung einer Auskunft strafbar machen würde. Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist nach § 16 Abs. 2 S. 2 und 3 Satzung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Rede- und Fragebeiträge zu setzen. Schramberg, im Mai 2012 SCHWEIZER ELECTRONIC AG Der Vorstand =-------------------------------------------------------------------- 18.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de =-------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT Einsteinstr. 10 78713 Schramberg Deutschland Telefon: +49 7422 512302 Fax: +49 7422 512409 E-Mail: ir@schweizer.ag Internet: http://www.schweizer.ag ISIN: DE0005156236 WKN: 515623 Ende der Mitteilung DGAP News-Service =-------------------------------------------------------------------- 170582 18.05.2012

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