Richtige Darstellung, Platzierung und Formulierung

Die Angaben von Preisen im Onlineshop – FAQ



Jens Ferner ist Rechtsanwalt in Alsdorf. www.ferner.eu
Wie müssen Preise für Waren oder Dienstleistungen in Online-Shops dargestellt werden? Wie haben Grundpreisangaben zu erfolgen und welche Besonderheiten gelten etwa bei Preissuchmaschinen, Preisvergleichslisten oder eBay? Wir haben Antworten auf 28 Fragen.

Grundsätzlich gilt: Wenn im Rahmen eines Internetauftritts Waren oder Leistungen angeboten werden, ist man bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, die in § 1 II Preisangabenverordnung (PAngV) geforderten Angaben zu machen. Die Idee dieser Regelung ist auf den ersten Blick einfach: Der Verbraucher soll schnell erkennen können, welcher Preis tatsächlich zu zahlen ist. Unter anderem damit ihm der Vergleich von Preisen erleichtert wird und Anbieter nicht einfach etwas "herausrechnen" können, um Preise zu schönen.

Dem Gesetz verpflichtet: Betreiber von Webshops müssen etliche rechtliche Vorschriften beachten, wenn sie Waren oder Dienstleistungen im Internet anbieten.
Dem Gesetz verpflichtet: Betreiber von Webshops müssen etliche rechtliche Vorschriften beachten, wenn sie Waren oder Dienstleistungen im Internet anbieten.
Foto: Torbz - Fotolia.com

Im Folgenden beantworten wir die häufigsten Fragen zu Preisangaben im Internet.

Frage 1: Wie stellt die PAngV sicher, dass der Verbraucher den zu zahlenden Preis nicht selbst ermitteln muss?

Gemäß § 1 II der PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages (also per Brief, Telefon, Internet, Teleshopping etc., vgl. § 312b I BGB) anbietet, immer auch anzugeben,

  • dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und

  • ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen zusätzliche Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

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Frage 2: Sind Verstöße gegen die Preisangabenverordnung abmahnbar?

Ja, die Vorschriften der PAngV sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zweck der PAngV ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (BGH GRUR 2008, 84, 86 - Versandkosten; BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007, Az. I ZR 22/05, Nr. 21).

Frage 3: Darf auf die Bereitschaft hingewiesen werden, über den angegebenen Preis zu verhandeln?

Ja, auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen (vgl. § 1 I 3 PAngV). Aber Achtung: Es dürfen hierbei keine Irreführungsgefahren begründet werden Zusätze wie "Preis Verhandlungsgrundlage" oder etwa "VB" sind jedoch zulässig (OLG Koblenz WRP 1983, 438; OLG Köln, WRP 1983, 639; OLG München WRP 1983, 233; OLG Köln GRUR 1986, 177).

Frage 4: Was sind eigentlich "sonstige Preisbestandteile" i. S. d. § 1 I 1 PAngV?

Damit sind alle Preise und Kosten gemeint, die der Verkäufer in die Berechnung seiner Endpreise einbezieht, etwa Entgelte für Leistungen Dritter, die zwingend in Anspruch genommen werden müssen (z. B. Flughafengebühren). Nicht zu den Preisbestandteilen i. S. d. § 1 I 1 PAngV gehören dagegen Preise, die an Dritte zu zahlen sind (z. B. Maklerprovisionen).

Frage 5: Wie platziert man den Hinweis "inkl. MWSt., zzgl. Versand" wirklich abmahnsicher?

Es gibt im Wesentlichen drei Möglichkeiten, wie Online-Händler den Verbraucher hinsichtlich der Umsatzsteuer und den eventuell noch anfallenden Liefer- und Versandkosten informieren können:

Lösung Nr. 1: Die notwendigen Hinweise können jeweils unmittelbar neben den Preisen der einzelnen Waren stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Hinweise ausgeschrieben (z. B. "einschließlich Mehrwertsteuer, zuzüglich Versandkosten") oder in einer verständlichen Art und Weise abgekürzt wird - wie z. B. "inkl. MWSt., zzgl. Versand". Von Bedeutung ist vielmehr, dass sich der Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer und die Versandkosten nicht von den übrigen Preisangaben abhebt und neben dem Preis eher klein, aber doch noch allgemein lesbar gehalten wird.

Lösung Nr. 2: Der BGH stellte klar, dass ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen der Waren oder ihren Beschreibungen durch die Preisangabenverordnung nicht zwingend gefordert wird. Es sei vielmehr genauso zulässig, hinter jedem Einzelpreis ein Sternchen zu setzen, welches wiederum klar und unmissverständlich auf die notwendigen Angaben (zur Umsatzsteuer und den Versandkosten) in der Fußzeile der Produktübersichtsseite verweist.
In der Fußzeile sollte sodann stehen: "Alle Preise verstehen sich inklusive der Mehrwertsteuer, zuzüglich der Versandkosten".
Der Begriff "Versandkosten" muss dabei auf die Versandkostentabelle des Online-Shops verlinkt sein. Gerade bei der vorliegenden "Sternchenlösung" ist zudem dem Erfordernis der guten "Wahrnehmbarkeit und Deutlichkeit" durch die PAngV (vgl. § 1 IV PAngV) besondere Beachtung zu schenken. So muss dem Verbraucher bei dem jeweiligen Sternchen schon auf den ersten Blick klar erkennbar sein, dass er weitere Preisangaben, nämlich die Versandkosten gemäß der Fußzeile, zur Kenntnis nehmen muss, um die Preiswürdigkeit der beworbenen Ware einschätzen zu können. Der Sternchenhinweis hat daher in klarer und unmissverständlicher Form zu erfolgen.

Lösung Nr. 3: Nach Ansicht des BGH kann sogar vollständig auf die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Versandkosten auf der Produktübersichtsseite verzichtet werden (Ausnahme: Darstellung der Versandkosten bei Preissuchmaschinen/ Preisvergleichslisten). Notwendige Bedingung ist jedoch, dass die notwendigen Angaben in dem Fall auf einer nachgeordneten Seite (etwa der Produktdetailseite, auf die wiederum ein eindeutiger Link verweist) zu platzieren sind.
Wichtig: In diesem Fall muss die nachgeordnete Seite jedoch zwingend vor Einleitung des Bestellvorgangs durch den Verbraucher aufgerufen werden. Werden die erforderlichen Informationen dem Verbraucher jedoch erst dann gegeben, wenn er sich bereits zum Erwerb entschlossen und deswegen den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat, sind die Voraussetzungen des § 1 VI PAngV nicht erfüllt.
Keinesfalls reicht es aus, die notwendigen Informationen in anderen, über Links erreichbaren Rubriken, wie etwa unter denMenüpunkten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" oder "Service" anzugeben.

Frage 6: Verstößt die Angabe des Nettopreises mit dem Zusatz "+ MwSt." gegen die PAngV, wenn der Endpreis nicht gesondert hervorgehoben ist?

Ja, nach dem BGH stellt dies ein Verstoß gegen § 1 I 1 PAngV dar (vgl. BGH GRUR 2001, 1167, 1168).

Frage 7: Reicht es aus, wenn man an den Bruttopreis folgenden Zusatz anhängt: "inkl. Mwst"?

Ja, dies reicht aus. Nicht erforderlich ist, dass man die Höhe der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer nennt. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass die Angabe "inkl. MWSt." nicht auf eine Weise gestaltet werden darf, dass sie sich im Vergleich zu den übrigen Preisangaben hervorhebt. Vielmehr ist sie im Verhältnis zum Preis eher klein (jedoch auch wiederum nicht zu klein zu halten (vgl. BGH, GRUR 1991, 323).

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