Das Ende der Scheinwohnsitze

Die Vermieterbescheinigung kommt wieder



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die Arag-Experten stellen die Neuregelung zur An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt vor und erläutern, was es damit auf sich hat.

Seit dem 1. November muss bei einer An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt wieder zwingend eine sogenannte Vermieterbescheinigung vorgelegt werden.

Vermieterbescheinigung war früher Pflicht

2002 war die Regelung allerdings abgeschafft worden. Seitdem konnte man sich unter einer Adresse anmelden, ohne gegenüber der Behörde nachweisen zu müssen, dass man tatsächlich dort lebte. Das führte allerdings immer wieder zum Missbrauch von Adressen, die - etwa von Kriminellen - nur zum Schein angegeben wurden. Ein Gesetz, das 2013 verabschiedet wurde, hat die Bescheinigung nun wieder eingeführt.

Die Vermieterbescheinigung muss unter anderem Name und Anschrift des Vermieters sowie die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten.
Die Vermieterbescheinigung muss unter anderem Name und Anschrift des Vermieters sowie die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten.
Foto: beermedia - Fotolia.com

Was muss die Vermieterbescheinigung enthalten?

In ihr muss der Vermieter dem Mieter den Ein- oder Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen bestätigen. Die Bestätigung muss Name und Anschrift des Vermieters, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten. Vermieter, die einen Ein- oder Auszug nicht oder nicht richtig bestätigen, riskieren ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro.

Ende der Scheinwohnsitze

Laut Gesetz ist es außerdem ausdrücklich verboten, jemandem eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch ihn nicht stattfindet bzw. nicht beabsichtigt ist. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, muss laut ARAG Experten mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro rechnen!

Seit wann gilt die neue Vermieterbescheinigung?

In Kraft ist die neue Regelung am 1. November 2015 getreten. Für Vermieter wurde es also höchste Zeit, sich mit den Anforderungen an die Bescheinigung vertraut zu machen.

Download des Textes unter

www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/2877/

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