Distanz wahren

15.03.2007

Wer als Vorgesetzter seine Mitarbeiterinnen sexuell belästigt, riskiert die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az.: 3 Sa 163/06) hielt eine entsprechend begründete fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber für rechtens und wies daher die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers ab.

Der Begriff der sexuellen Belästigung umfasst dabei nicht allein sexuell bestimmten direkten Körperkontakt am Arbeitsplatz. Auch wer die allgemein übliche minimale körperliche Distanz nicht wahrt, sondern die Betroffene gezielt unnötig und wiederholt unerwünscht anfasst beziehungsweise berührt, begeht eine sexuelle Belästigung. Gleiches gilt, wenn ein Vorgesetzter einer Arbeitnehmerin pornographische Bilder vorlegt und ihr anbietet, er könne solche auch von ihr anfertigen.

Aus Sicht des Gerichts hatte der Arbeitnehmer durch ein solches Verhalten das sich aus der Vorgesetztenstellung ergebende Abhängigkeitsverhältnis über einen längeren Zeitraum missbraucht und damit unberechtigt in die Intimsphäre der betroffenen Mitarbeiterinnen eingegriffen. Diese fortgesetzten schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers rechtfertigten trotz dessen Unterhaltspflichten und seiner sehr langen Betriebszugehörigkeit eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Marzena Fiok

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