Domaingrabbing ist sittenwidrig

11.08.2006

Die Nutzung fremder bei der Registrierungsbehörde Denic frei gewordener Domainnamen wurde einem Münchner Domain-Greifer erneut gerichtlich verboten (Az.: 33 O 15828/05). Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, ging es diesmal um den Webauftritt eines Theaters, dessen Domain-Adresse aus ungeklärten Gründen frei und umgehend vom Beklagten für sich registriert wurde. Statt der gewohnten Hinweise auf das mehrfach prämierte Programm des Theaters erschien dort zunächst der Text: "Diese Domain steht zum Verkauf frei! Haben Sie Interesse?" Später wurden Besucher der Domain nach dem Zufallsprinzip auf verschiedene kostenpflichtige Seiten, teils mit pornografischen Inhalten, umgeleitet.

Zwar ließ sich im Prozess nicht mehr klären, ob der Beklagte bereits beim Freiwerden der Domain-Adresse "aktiv mitgewirkt" hatte. Die für Wettbewerbsrecht zuständige 33. Zivilkammer erachtete aber auch unabhängig hiervon das Vorgehen des Beklagten als illegal. Denn das Registrieren, Anbieten und Verwenden einer eingeführten fremden Adresse stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des bisherigen Inhabers gemäß § 826 BGB dar und habe daher zu unterbleiben.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkreten Inhalte per se als sittenwidrig zu betrachten sind; allein entscheidend ist, dass niemand es hinnehmen muss, dass eine Domain, die sowohl aufgrund der konkreten Gestaltung als auch aufgrund einer bereits zuvor erfolgten jahrelangen Benutzung einer bestimmten Person beziehungsweise einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen ist, ohne seine Zustimmung für Inhalte genutzt wird, die geeignet sind, seinen Ruf negativ zu beeinflussen.

Marzena Fiok

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