Gesetzentwurf zur Button-Lösung

Droht Webshops die Umprogrammierung?

19.09.2011
Warum Bestellungen möglicherweise nicht zu wirksamen Verträgen führen, sagt Johannes Richard.

Sogenannte Abo-Fallen sind eine moderne Geißel des Internets: Auf dem ersten Blick werden kostenlose Leistungen angeboten, beispielsweise Malvorlagen, Software oder Rezepte. Meist gut versteckt in den AGB findet sich dann eine Regelung, dass das Angebot entgegen der offensichtlichen Werbung zum einen mit Kosten verbunden ist, zum anderen wird dem Nutzer auch noch ein Abo mit einer Laufzeit von 12 oder 24 Monaten untergeschoben. Einschlägig spezialisierte Rechtsanwälte oder Inkassobüros machen dann - aufbauend auf der Vorleistung der "Anbieter"- später die Kosten für den Abo-Zeitraum geltend. Auf die reinen Abo-Gebühren werden dann noch einmal erhebliche Rechtsanwalts- oder Inkassokosten aufgeschlagen.

Die Rechtsprechung ist in der Regel davon ausgegangen, dass eine entsprechende Kostenvereinbarung versteckt in AGB nicht wirksam ist. Nach unserem Eindruck werden nicht zuletzt auch vor diesem Hintergrund die Kosten wohl auch in der Regel nicht durch die entsprechenden Anbieter eingeklagt. Unabhängig davon hat die Politik das Problem erkannt - nicht zuletzt deshalb, weil eine große Anzahl von Internetnutzern, die nicht zuletzt auch Wähler sind, mit diesem Problem konfrontiert ist.

Die Button-Lösung

Nachdem im November 2010 das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnern und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr" vorgelegt hat, macht die Bundesregierung nun Ernst und hat jetzt im August 2011 einen Gesetzentwurf vorgelegt.

Die weitreichenden Folgen für den Internethandel ergeben sich aus einem geplanten § 312 g Abs. 3 - 4 BGB. Diese Normen sollen nach dem Gesetzentwurf wie folgt lauten:

"(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Die Erfüllung der Pflicht aus Absatz 3 ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages nach Absatz 2 Satz 1."

Anders als beim ursprünglich angedachten Referentenentwurf ist die Ausgestaltung des Buttons nunmehr sehr konkret. Der Button (Schaltfläche) muss

- gut lesbar

- und mit nichts anderem

- als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen"

- oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Es wundert nur, dass der Gesetzgeber nicht noch ein amtliches grafisches Muster dieses Buttons bereitgestellt hat.

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