Unternehmer sollten vorsorgen

Ehevertrag – Pflichtprogramm für Firmeninhaber



Rechtsanwalt Martin Weispfenning ist seit 1997 als Rechtsanwalt zugelassen. 2008 hat er sich zum Fachanwalt für Familienrecht qualifiziert. Als Vizepräsident ist er für die Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht mit Sitz in Stuttgart, kurz DANSEF tätig.
Die Durchführung des Zugewinnausgleichs im Scheidungsfall kann das gesamte Unternehmen gefährden.

Jahr für Jahr werden in Deutschland mehr als 200.000 Ehen geschieden. Bei Unternehmern kann sich dabei die Durchführung des Zugewinnausgleichs im Scheidungsfall schnell zu einer Krise für das gesamte Unternehmen ausweiten. Gerade bei Selbstständigen und Unternehmern können sich durch die Durchführung des Zugewinnausgleichs unübersehbare Risiken ergeben.

Werde für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehalten, das heißt, es wird nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart, ist der Vermögenszuwachs, juristisch "Zugewinn" genannt, den ein oder beide Ehegatten während der Ehe erzielt haben, anlässlich der Scheidung auszugleichen, erläutert Weispfenning. Grob vereinfach bedeute dies, dass hierzu zunächst das Anfangs- und Endvermögen eines jeden Ehegatten zu Beginn und am Ende der Ehe zu ermitteln sei und der sich hieraus ergebende Überschuss hälftig geteilt wird.

Dies führe dazu, dass derjenige der Ehegatten, dessen Vermögen sich im Laufe der Ehe besser entwickelt hat, dem anderen Ehegatten gegenüber grundsätzlich ausgleichspflichtig ist. Habe z. B. der Ehemann während der Ehezeit eine Firma gegründet, deren Wert zum Zeitpunkt der Scheidung auf 1,2 Millionen Euro angewachsen sei, während sich das Vermögen der Ehefrau, z. B. wegen Kindererziehung, nicht verändert habe, so habe diese im Falle der Scheidung einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes, also hier auf 600.000 Euro. Es liege auf der Hand, so betont Weispfenning, dass hierdurch für Unternehmer und Selbständige unkalkulierbare Risiken im Falle der Scheidung entstehen können, die es rechtzeitig abzusichern gelte.

Hierbei sei auch von Bedeutung, dass für die Berechnung des Zugewinns nicht etwa die erheblich niedrigeren Steuer- oder Bilanzwerte herangezogen werden, sondern der tatsächliche Verkehrswert des Unternehmens. Vor diesem Hintergrund rät Weispfenning denn auch, in den Fällen, in denen ein Ehepartner ein Unternehmen in die Ehe einbringt oder ein solches während der Ehezeit gründet, die Risiken für den Fall der Scheidung durch Abschluss eines Ehevertrages zu begrenzen.

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