Vorsicht bei Mustervorlagen

Einen Wartungsvertrag richtig gestalten

Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht

Gewährleistung, Vergütung, Haftung, Vertragsdauer

Zumeist wird der Kunde beim Erwerb einer EDV-Anlage von Beginn an einen Wartungsvertrag abschließen. Viele Kunden beobachten kritisch, dass schon während der Gewährleistungsfrist von IT-Unternehmen die volle Wartungspauschale verlangt wird.

Zumeist sind die Leistungen aus dem Wartungsvertrag in der Gewährleistungszeit ohnehin unabhängig vom Wartungsvertrag zu erbringen. Dazu gehören insbesondere die Fehlerbeseitigung und die Fehlerdiagnose. Es empfiehlt sich daher, während der Gewährleistungsfrist zunächst nur eine verminderte Wartungspauschale für Leistungen zu verlangen, die nicht zur Gewährleistung gehören.

Gewährleistung & Haftung

Natürlich hat der Kunde auch bezüglich der Wartungsarbeiten Gewährleistungsansprüche. Rechtlich umstritten ist, ob nach der Schuldrechtsmodernisierung nach dem 01.01.2002 die Wartungsverträge den Werkverträgen zuzuordnen sind. Der Einwand, dass die Gewährleistung im Rahmen von Wartungsverträgen keine besondere wirtschaftliche Bedeutung hat, liegt zwar nahe, übersieht aber einige rechtliche Folgen.

Kennen Sie den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?

Aufgrund der Gewährleistungsrechte aus dem Werkvertrag können Schadensersatzansprüche entstehen, wenn der IT-Unternehmer beispielsweise ein neues Bauteil im Netzwerk einbaut und dadurch dem Kunden ein Schaden entsteht. Bevor aber der Kunde Gewährleistungsrechte geltend machen kann, muss dem IT-Unternehmen eine Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt werden.

Ohne Mitwirkung des Kunden ist eine vernünftige Wartung der Hardware nicht möglich. Deswegen sollten die Pflichten des Kunden zu definiert werden, um von vornherein Streitigkeiten auszuschließen.
Ohne Mitwirkung des Kunden ist eine vernünftige Wartung der Hardware nicht möglich. Deswegen sollten die Pflichten des Kunden zu definiert werden, um von vornherein Streitigkeiten auszuschließen.
Foto: Lexmark

Haftung bei Datenverlust

Der Ausschluss der Haftung ist im Rahmen des Wartungsvertrages nicht möglich. Juristisch schwierig zu beurteilen ist die Frage, ob auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden kann. Generell ist festzustellen, dass ein Haftungsausschluss gegenüber Kaufleuten von der Rechtsprechung eher zugelassen wird als gegenüber Nichtkaufleuten.

Kommt es aufgrund von Wartungsarbeiten am EDV-System zu Datenverlusten, so ist der EDV-Lieferant verpflichtet, den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Allerdings hat der Kunde nach der Rechtsprechung eine Pflicht zur täglichen Datensicherung.

Tipp: Weisen Sie Ihre Kunden ausdrücklich - am besten schriftlich - darauf hin, dass vor Beginn der Wartungsarbeiten eine Datensicherung durchgeführt werden muss. Damit lässt sich das Risiko der Haftung für eventuelle Schäden durch Datenverluste in Grenzen halten.

Vertragsdauer

Neben den konkreten Leistungspflichten und der Vergütung ist die Vertragsdauer ein weiterer Punkt, der im Wartungsvertrag sorgfältig geregelt sein muss. Verschiedene Regelungen sind möglich, wie beispielsweise ein befristeter Vertrag, ein befristeter Vertrag mit Verlängerungsmöglichkeit oder ein unbefristeter Vertrag. Hier kann sehr individuell auf die Kundenwünsche eingegangen werden.

Befristete Verträge haben die Besonderheit, dass während der Vertragslaufzeit eine fristgemäße Kündigung nicht möglich ist. Nur eine fristlose Kündigung ist zulässig, wenn beispielsweise vom Kunden die Zahlungen eingestellt werden oder gegen wichtige Vertragspflichten verstoßen wird. Das Recht zur fristlosen Kündigung kann nicht ausgeschlossen werden.

Bei unbefristeten Verträgen besteht eine beidseitige Kündigungsmöglichkeit unter Einhaltung einer im Vertrag bestimmten Frist. Die Fristen sollten nicht zu kurz sein, um dem IT-Unternehmen eine entsprechende betriebliche Disposition zu ermöglichen.

Abschlusszwang

Beispiel: Bauunternehmer Schulz hat bei einem Spezialunternehmen eine EDV-Branchenlösung für seinen Betrieb erworben. Bei der Installation kam es zu einigen Auseinandersetzungen mit dem IT-Unternehmen, da bestimmte vertragliche Absprachen nicht eingehalten wurden. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist stellt der Unternehmer fest, dass Hardware-Bauteile fehlerhaft sind. Um für die Zukunft Probleme auszuschließen, möchte der Bauunternehmer mit dem Lieferanten einen Wartungsvertrag abzuschließen. Auf Nachfrage teilt ihm der IT-Unternehmer mit, dass aufgrund der bisherigen Auseinandersetzungen ein Wartungsvertrag nicht geschlossen wird. Was kann Herr Schulz tun?

Wenn in einem Betrieb ein EDV-System eines bestimmten Herstellers installiert wurde, so entsteht oftmals eine starke Abhängigkeit von seinem IT-Unternehmen. Ein Wechsel des Systems ist nicht ohne große Verluste von Geld und Zeit möglich. In unserem Beispielfall dürfte es Bauunternehmer Schulz schwer fallen, einen anderen IT-Unternehmer zu finden, der die Wartung der EDV-Anlage übernimmt. Wenn kein anderes EDV-Unternehmen die Wartung der Anlage übernehmen kann, so ist der IT-Unternehmer rechtlich verpflichtet, Bauunternehmer Schulz einen Wartungsvertrag zu angemessenen Bedingungen anbieten. Wie lange eine solche Wartungsverpflichtung allerdings besteht, ist juristisch noch ungeklärt.

Vorrat an Ersatzteilen

Ungeklärt ist auch die Frage, wie lange Ersatzteile für die Hardware bevorratet werden müssen. Als Richtwert kann davon ausgegangen werden, dass für die Dauer der üblichen Nutzungszeit der Hardware die Wartung zu gewährleisten ist und Ersatzteile geliefert werden müssen. (rw)

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