Entspannung in Sicht

01.06.2006

Das Urteil, das geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH in die Rentenversicherungspflicht bringen sollte, wird abgemildert. Das Bundessozialgericht hatte festgestellt, dass sich ein Geschäftsführer in einer arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit befindet, wenn er nur einen Auftraggeber (die GmbH) hat und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Bei konsequenter Anwendung des Urteils wäre eine große Anzahl von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern mehr als vier Jahre rückwirkend beitragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen. "Liquiditätsprobleme und Insolvenzen durch die unerwartete Beitragspflicht hätten die Folge sein können", so auch die Befürchtung des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV), der - so wie andere Wirtschaftsverbände - vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Nachbesserung des Urteils forderte. Nachdem die Rentenversicherung Bund zuvor erklärt hatte, das Urteil nicht rückwirkend anwenden zu wollen, hat das Bundesministerium für Arbeit angekündigt, eine gesetzliche Klarstellung auf den Weg zu bringen. Durch eine Anpassung des Gesetzes soll sichergestellt werden, dass der beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer wie bisher nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt, wenn die GmbH mehrere Auftraggeber hat und/oder versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt. Marzena Fiok

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