Versicherung zahlt nicht

Erkrankung verschwiegen – keine Rente

09.11.2012

Objektiv falsche Angaben

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger im schriftlichen Antrag objektiv falsche Angaben gemacht hat. Er hat die Frage nach Behandlungen in den letzten fünf Jahren falsch beantwortet, indem er eine Vielzahl von ärztlichen Behandlungen verschwieg. Das Gericht ging auch davon aus, dass der Kläger insoweit arglistig gehandelt hat.

Wenn beim Vorliegen einer schweren Erkrankung diese verschwiegen wird, ist dies grundsätzlich ein Indiz dafür, dass der Antragsteller diese Erkrankungen vorsätzlich und arglistig verschweigt. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass der Kläger, als er den Antrag ausfüllte, bereits vier Wochen lang krankgeschrieben war und die Erkrankung auch weitere sechs Wochen andauerte. Er musste ständig ärztliche Behandlungen und krankengymnastische Maßnahmen in Anspruch nehmen. Daher musste es sich ihm bei Antragstellung aufdrängen, dass er an nicht nur völlig unerheblichen Beschwerden litt.

Das Gericht hörte auch den Vermittler der Versicherung an, der mit der Ehefrau des Klägers einen Vertrag abgeschlossen hatte. Dieser widersprach der Angabe des Klägers, nach der er gesagt hätte, nur Erkrankungen, die eine Schwerbehinderung zur Folge hätten, wären anzugeben. Der Vermittler führte aus, dass er die Gesundheitsfragen im Einzelnen durchgehen würde und auch nach Routineuntersuchungen, Erkältungen und Vorsorgeuntersuchungen fragen würde.

Eine solche Behauptung, wie sie der Kläger gemacht habe, sei unsinnig, da nach einer Schwerbehinderung gesondert gefragt werden würde. Die Ehefrau des Klägers bestätigte zwar als Zeugin die Angaben ihres Mannes. Das Gericht folgte aber dem Vermittler und sah die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau als widerlegt an. Hätte der Vermittler wirklich die Auskünfte gemacht, wie sie der Kläger behauptet hat, hätte die Angabe des Klägers über die Knochenmarkspende keinen Sinn gemacht. Nach den angeblich vom Vermittler aufgestellten Behauptungen wäre dies überhaupt nicht eintragungspflichtig gewesen. Im Übrigen hielt das Gericht den Vermittler für glaubhaft.

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