EuGH-Anwalt: Internetbetrieb muss Telefon-Nummer nicht nennen

15.05.2008
LUXEMBURG (Dow Jones)--Unternehmen, die ihre Dienstleistungen im Internet anbieten, sind nicht verpflichtet auf der Webseite ihre Telefonnummer anzugeben. Diese Einschätzung vertritt der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Damaso Ruiz-Jarabo Colomer, in seinen am Donnerstag vorgelegten Schlussanträgen. Danach ist in der EU-Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr von 2000 nicht vorgeschrieben, dass ein Anbieter vor Vertragsabschluss eine Telefonnummer veröffentlichen muss, damit sich potentielle Kunden auf diesem Weg informieren können.

LUXEMBURG (Dow Jones)--Unternehmen, die ihre Dienstleistungen im Internet anbieten, sind nicht verpflichtet auf der Webseite ihre Telefonnummer anzugeben. Diese Einschätzung vertritt der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Damaso Ruiz-Jarabo Colomer, in seinen am Donnerstag vorgelegten Schlussanträgen. Danach ist in der EU-Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr von 2000 nicht vorgeschrieben, dass ein Anbieter vor Vertragsabschluss eine Telefonnummer veröffentlichen muss, damit sich potentielle Kunden auf diesem Weg informieren können.

Es reiche vielmehr aus, wenn zu dem Kunden eine "schnelle, effiziente und unmittelbare" elektronische Kommunikation hergestellt werde, erklärte der Generalanwalt. Die Ansichten des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend, er folgt ihnen aber in der überwiegenden Zahl der Fälle.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen die Deutsche Internetversicherung (div), die ihren Service ausschließlich Online anbietet, geklagt, weil sie ihre Telefonnummer nicht im Internet angibt. Nur so sei die gesetzlich vorgeschriebene unmittelbare Kommunikation zwischen Dienstleister und Kunde gewährleistet, argumentierten die Verbraucherschützer. In erster Instanz hatten sie Recht bekommen, waren in zweiter Instanz aber gescheitert.

Der mit der Revision befasste Bundesgerichtshof hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Internetanbieter neben seiner E-Mail-Adresse auch seine Telefonnummer angeben muss. Auch die zweite Frage des Bundesgerichtshofs, ob der Anbieter neben der Internetadresse einen zweiten Kommunikationsweg anbieten müsse, wird von Colomer verneint.

DJG/ang/apo

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