Verkehrsrechtliche Sorgfaltspflichten

Fahrer haftet für Anschnallen der Mitfahrer



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Ein vierjähriges Kind schnallte sich während der Autofahrt ab. Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte den Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße.

Der Führer eines Kraftfahrzeuges hat dafür Sorge zu tragen, dass ein im Fahrzeug befördertes Kind während der gesamten Fahrt vorschriftsmäßig gesichert ist und bleibt. Im gebotenen Umfang hat er dies während der gesamten Fahrt zu kontrollieren.

Unter Hinweis auf diese verkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten, so der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 2.0.2014 hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 05.11.2013 (Az. 5 RBs 153/13) die verkehrsordnungswidrigkeitsrechtliche Verurteilung eines 44 Jährigen aus Recklinghausen durch das Amtsgericht Marl bestätigt.

Der Gurt muss angelegt sein und bleiben: Die deutschen Gesetze sehen strenge Regeln für die Haftung eines Fahrzeugführers vor.
Der Gurt muss angelegt sein und bleiben: Die deutschen Gesetze sehen strenge Regeln für die Haftung eines Fahrzeugführers vor.
Foto: luna - Fotolia.com

Der Fall: Der Betroffene fuhr am 25.2.2013 mit seiner vierjährigen Tochter in seinem Pkw im Stadtgebiet von Haltern. Bei einer Verkehrskontrolle fiel auf, dass die auf der Rückbank im Kindersitz sitzende Tochter nicht mehr angeschnallt war. Nachdem sie der Betroffene bei Fahrtbeginn angeschnallt hatte, hatte sie sich während der Fahrt alleine abgeschnallt.

Keine vorschriftsmäßige Versicherung

Unter anderem wegen nicht vorschriftsmäßiger Sicherung seines Kindes wurde der Betroffene mit einer Geldbuße von 40 Euro belegt. Hiergegen hat er sich mit der Begründung gewandt, dass sich seine Tochter erstmals während einer Fahrt abgeschnallt habe und von ihm als Fahrer nicht verlangt werden könne, die Sicherung des Kindes während der gesamten Fahrt ständig zu kontrollieren.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm die Verurteilung des Betroffenen durch das Amtsgericht bestätigt, so Schmidt-Strunk.

Besondere Fürsorgepflicht

Als Führer eines Kraftfahrzeuges habe der Betroffene dafür Sorge zu tragen, dass seine im Fahrzeug beförderte Tochter während der gesamten Fahrt vorschriftsmäßig gesichert, also angeschnallt, bleibe. Im gebotenen Umfang habe er dies während der gesamten Fahrt zu kontrollieren. Zwar obliege es grundsätzlich dem jeweiligen Mitfahrer, sich anzuschnallen. Bei schutzbedürftigen Mitfahrern wie z.B. Kindern treffe den Fahrzeugführer aber eine besondere Fürsorgepflicht.

Deswegen müsse er auf deren vorschriftsmäßige Sicherung achten und dies während der gesamten Fahrt kontrollieren. Diese Pflicht habe der Betroffene in Bezug auf seine vierjährige Tochter fahrlässig verletzt. Ein vierjähriges Kind müsse in einem Kindersitz einigen Aufwand betreiben, um sich abzuschnallen. Dies habe der Betroffene bemerken, die Fahrt stoppen und die Sicherung wiederherstellen müssen. Diesen Anforderungen habe er nicht genügt.

Notfalls andere Route wählen

Abgesehen davon könne ein Kraftfahrzeugführer im Einzelfall sogar gehalten sein, seine Route so zu wählen, dass er Straßen befahre, auf denen er sich regelmäßig nach einem zu sichernden Kind umsehen und erforderlichenfalls sofort anhalten könne. Ausnahmsweise könne er zudem gehalten sein, die Sicherung eines beförderten Kindes durch eine mitgenommene Begleitperson zu gewährleisten.

Schmidt-Strunk empfiehlt, dies beachten und in derartigen Fällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. - www.vdvka.de - verweist.

Weitere Informationen und Kontakt: Klaus Schmidt-Strunk, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., Siemensstr. 26, 65549 Limburg, Tel.: 06431 22551, E-Mail: rechtsanwalt@schmidt-strunk.de, Internet: www.schmidt-strunk.de

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