Zögert ein Angestellter die Zustellung des Kündigungsschreibens bewusst hinaus, um Zeit zu schinden, wird er vor Gericht keine Gnade finden.
Wie der Personalverlag berichtet, können sich Arbeitnehmer in einem entsprechenden Fall nicht auf den nach sechs Monaten wirksamen allgemeinen Kündigungsschutz berufen (Az.: 2 AZR 366/04).
So hatte ein Firmenchef zwar nachweislich versucht, seinem Angestellten noch vor Ablauf der Probezeit eine Kündigung zukommen zu lassen, doch der hatte bewusst eine veraltete Adresse angegeben. So erreichte ihn das Schreiben denn auch erst in seinem siebten Beschäftigungsmonat und er ging gerichtlich gegen die Kündigung vor. Das Gericht sah jedoch den Unternehmer im Recht, die Kündigung blieb wirksam. (mf)