Zeiterfassung manipuliert

Falsche Angaben rechtfertigen Rauswurf

24.04.2013
Verstößt ein Mitarbeiter vorsätzlich gegen seine Verpflichtung, seine geleistete und nur schwer kontrollierbare Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, kann das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt werden.
Foto: xyz

Der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter "Bremen" des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. verweist auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. November 2012 (Az.: 10 Sa 270/12). Hier wurde Folgendes entschieden: Verstößt ein Mitarbeiter vorsätzlich gegen seine Verpflichtung, seine geleistete und vom Arbeitgeber nur schwer kontrollierbare Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, kann das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt werden. Das gilt z.B. dann, wenn der Beschäftigte die Stempeluhr bewusst falsch bedient oder seinen Stundenzettel wissentlich falsch ausfüllt.

Die Arbeitnehmerin erfasste ihre tägliche Arbeitszeit durch handschriftliche Selbstaufzeichnung für jeweils einen Monat auf sog. Zeitsummenkarten. Der Arbeitgeber warf ihr vor, für sechs Tage Arbeitszeit von insgesamt 12,5 Stunden eingetragen zu haben, obwohl sie zu den angegebenen Zeiten tatsächlich nicht gearbeitet hat und kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.

Die gegen die Kündigung gerichtete Klage der Arbeitnehmerin blieb in zwei Instanzen erfolglos. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit seinen Mitarbeitern selbst und macht ein Arbeitnehmer "wissentlich und vorsätzlich" falsche Angaben, bedeutet dies in der Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch. Dabei kann bereits ausreichen, wenn der Beschäftige die abgeleiteten Stunden nicht zeitnah erfasst, da er damit fehlerhafte Einträge billigend in Kauf nehme, so Franzen.

Das Urteil folgt im Wesentlichen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, so Franzen.

Dies hatte in einem vergleichbaren Fall am 9. Juni 2011 (Az.: 2 AZR 381/10) ähnlich entschieden und ausgeführt, dass der vorsätzliche Verstoß gegen die Dokumentationspflicht geeignet ist, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Zur Begründung führten die Bundesrichter aus, dass die Störung des Vertrauensverhältnisses vor allem dann besonders schwer wiegt, wenn der Arbeitgeber nur schwer kontrollieren kann, ob die Daten korrekt angegeben wurden.

Franzen empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Klaus-Dieter Franzen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Landesregionalleiter "Bremen", c/o Engel und Partner, Schwachhauser Heerstr. 25, 28211 Bremen, Tel.: 0421 2007331, E-Mail: franzen@dasgesetz.de, Internet: www.dasgesetz.de

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