Finger weg von betrieblichen E-Mails!

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.
Ein Zugriff des Administrators auf interne E-Mail-Korrespondenz rechtfertigt die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Rechtsanwalt Johannes Richard über die rechtliche Lage.

Systemadministratoren sind in der Regel mit weitreichenden Zugriffsrechten auf das IT-System und insbesondere auf den E-Mail-Verkehr ausgestattet. Insbesondere dürfte es für Systemadministratoren ein Leichtes sein, auf betriebliche E-Mails zuzugreifen.

Diesen Fall hat aktuell das Arbeitsgericht Aachen (Az.: 7 Ca 5514/04) entschieden. Im vorliegenden Fall war ein Systemadministrator umfangreich schriftlich über die Strafbarkeit und mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen beim Zugriffsmissbrauch informiert worden. Dennoch nahm der Arbeitnehmer Zugriff auf interne E-Mails, die seine berufliche Position im Unternehmen betrafen. Bei einer ersten Anhörung stritt er den Vorfall ab, um ihn dann einzuräumen. Insgesamt drei E-Mails hatte der Arbeitnehmer eingesehen.

Nach Ansicht des Arbeitsgerichtes war der dadurch verursachte Vertrauensbruch so erheblich, dass der Arbeitgeber auch ohne Abmahnung fristlos kündigen durfte. Das Arbeitsgericht sah einen schwer wiegenden Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten, da der Arbeitnehmer unter Missbrauch der ihm übertragenen Befugnisse und technischen Möglichkeiten auf die interne Korrespondenz zwischen seinem Vorgesetzten und weiteren Führungskräften zugegriffen hatte, so die Begründung.

Der Arbeitgeber darf im Übrigen darauf vertrauen, dass Systemadministratoren Daten nur zweckbestimmt verwenden - insbesondere deshalb, weil die Datensicherung zu seinen Aufgaben gehört.

Filtern von E-Mails ist strafbar

Für eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses ist insbesondere dann kein Raum, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um einen gezielten Missbrauch von Zugriffsrechten aus eigennützigen Motiven handelt. Die persönliche Situation des Administrators ist im Übrigen nicht von Belang, da sich der Arbeitgeber darauf verlassen können muss, dass Administratoren auch in Ausnahmesituationen ihre Zugriffsrechte nicht missbrauchen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Aachen ist nicht rechtskräftig geworden. Die Parteien haben sich in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht Köln verglichen. Unabhängig davon macht das Urteil deutlich, dass mit Zugangsbefugnissen in einer betrieblichen IT-Infrastruktur sorgfältig umgegangen werden muss. Bereits das Filtern von E-Mails ohne Zustimmung des Empfängers kann einen Straftatbestand darstellen.

Für die Praxis ergibt sich aus dem Urteil der Hinweis, dass die Kompetenzen von Administratoren durch den Arbeitgeber schriftlich festgelegt werden sollten. Auf Rechte und Pflichten und insbesondere strafrechtliche Konsequenzen bei der Verletzung der Vertraulichkeit sollte deutlich hingewiesen werden.

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