Freiheit für die Tigerente

01.02.2007
Von ANwaltSeiten24.de 

Da hat Janosch aber nochmal Glück gehabt ... die Tigerente bleibt auf freiem Fuß! In dem vorliegenden Fall brach sich ein dreijähriges Kind beim Sturz über eine etwa 15 Kilogramm schwere „Tigerente“ einen Zeh.

Die Mutter des Kindes hatte wohl zu viele amerikanische Rechtsfälle in Erinnerung und schritt prompt zur Tat: Sie beziehungsweise ihr Kind verklagte den Kindergarten und seine Erzieherin vor dem Amtsgericht München auf Schmerzensgeld. Aus ihrer Sicht sei die Tigerente aufgrund des Gewichts nicht als Spielzeug geeignet, und die Erzieherin habe ihre Aufsichtspflicht verletzt.

Das Amtsgericht München teilte diese Ansicht nicht und wies die Klage ab. Nicht für jedes sich verwirklichende Lebensrisiko gibt es auch einen Verantwortlichen. So sah das Amtsgericht München insbesondere keinen Grund anzunehmen, dass eine „Tigerente“ als Spielzeug ungeeignet sei. Das bloße Gewicht stelle keinen ausreichenden Umstand dar, bringe es im Gegenteil doch eine höhere Standfestigkeit mit sich.

Würde man der Ansicht des Klägers folgen, wäre jede Form von Spielzeug gefährlich. Das leichte Spielzeug würde zu leicht umkippen und könnte zum Schlagen oder Raufen benutzt werden. Fest verankerte oder unbewegliche Gegenstände gäben nicht nach und stellten als Hindernis eine Gefährdung dar. Selbst Gummibälle müssten verboten werden, weil man auf ihnen ausrutschen könnte und sie damit ein Verletzungsrisiko darstellten. Bereits diese Überlegungen zeigen, dass Gefährdungen oder Verletzungen von Kindern nicht immer ausgeschlossen werden können.

Das Gericht sah auch keine Aufsichtspflichtverletzung. Insbesondere sei eine Erzieherin nicht verpflichtet, sich ununterbrochen um jedes einzelne Kind zu kümmern. Eine solche Forderung hätte zur Folge, dass jedes Kind eine eigene Erzieherin bräuchte, die es ununterbrochen beaufsichtigt.

Quelle: AnwaltSeiten24.de

Marzena Fiok

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