Darf man das?

Fremde Markennamen auf der Homepage

16.02.2011
Welche Voraussetzungen und Vorgaben Website-Inhaber beachten müssen, sagt Felix Barth.

Darf ich fremde Markennamen auf meiner Homepage verwenden? Welche Voraussetzungen und Vorgaben muss ich dabei beachten? Was ist erlaubt? Was nicht? Diese Fragen werden an Hand einiger ausgewählter Gerichtsentscheidungen beantwortet. Außerdem gibt es wertvolle Praxistipps für alle Webseitenbetreiber.

Grundsätzlich kann der Inhaber einer Marke kann nach § 14 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 MarkenG vom unberechtigten Verwender Unterlassung der Markennutzung verlangen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

- Ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen wird

- durch einen Dritten

- ohne Zustimmung

- im geschäftlichen Verkehr

- markenmäßig verwendet.

Bei einer rein privaten Verwendung einer Marke kann also niemals eine Verletzung vorliegen.

Knackpunkt ist die "markenmäßige Verwendung" eines Zeichens. Nach dem BGH (vgl. Urteil vom 25.01.2007, Az. I ZR 22/04) liegt diese vor, wenn die Bezeichnung "im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient" (sogenannte Herkunftsfunktion).

Nach dem EuGH ist entscheidend, "ob die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solchen eines bestimmten Unternehmens, also als Marke, benutzt wird, oder ob die Benutzung zu anderen Zwecken erfolgt" (Urteil vom 23.02.1999, Rs. C-63/97).

Liegt keine markenmäßige Verwendung vor, wird oftmals von einer erlaubten bloßen Markennennung gesprochen. Was nun im Einzelfall als "markenmäßige Verwendung" einzustufen ist, war bereits mehrfach Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Diese werden im Folgenden kurz zusammengefasst, um anschließend einen Leitfaden zu entwickeln, wie fremde Marken auf einer geschäftlichen Internetseite genutzt werden dürfen.

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